Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

214 
2. 
(Anstellungsgrundsätze II.) 
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins; 
Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven 
Dienste die Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist; 
ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs- 
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge ein- 
getretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um 
deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, 
und denen gemäß einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später 
erteilten Bescheinigung eine den Militäranwärtern im Reichs= oder Staats- 
dienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf. Eine solche Bescheini- 
gung können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus 
dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungs- 
gebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. 
Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für 
ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig 
oder dauernd in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, 
wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle 
verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, die in den Ruhestand ver- 
setzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden können; 
ll sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem 
im § 10 Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern usw. vorgesehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist. 
Erläut. d. Bundesrats V. Zu § 8. 
Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden usw. die 
Möglichkeit gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines 
Viellelcht anstrengenden Dienstes unfähig, oder die entbehrlich geworden 
sind, desgleichen solche Beamte, die bereits in den Ruhestand versetzt 
sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an sich mit Militär- 
anwärtern usw. zu besetzen sein würden. Diese Befugnis erstreckt sich
	        
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