Regierungsblatt
Grohherzogtum Sachsen.
Nr. 2.
Inhalt: Ministerialverordnung über den Getrieb von Lichtspielunternehmungen, Seite 5.
(Nr. 5.) Ministerialverordnung über den Betrieb von Lichtspielunternehmungen.
Auf Grund des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom
7. Jannar 1854 (Regierungsblatt S. 17) wird über den Betrieb kinematographischer
Unternehmungen folgendes bestimmt:
81.
Wer öffentliche Vorstellungen mit Lichtspiel- (kinematographischen) oder ähn-
lichen Apparaten veranstalten will, hat davon rechtzeitig vor der Herrichtung der
Betriebsstätte und Aufstellung der Apparate bei der Polizeibehörde Anzeige zu
machen.
Er hat dieser Behörde auf deren Verlangen rechtzeitig vor dem in Absatz 1
genannten Zeitpunkt eine Planzeichnung mit Beschreibung in zwei Exemplaren
einzureichen. Daraus müssen die Lage des Grundstücks und der Betriebsstätte im
Grundstück, die Höfe, die Ein= und Ausgänge, die Grundfläche sowie die Höhe
und der Kubikinhalt des Zuschauerraums und des für die Apparate bestimmten
Raums, die für die Zuschauer vorgesehenen Plätze und ihre Zahl, die Art und
Aufstellung der Apparate, die Feuerlöscheinrichtungen und alles sonst wesentliche
erkennbar sein.
Gleichzeitig mit der nach Absatz 1 zu erstattenden Anzeige ist außer dem
Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers der des verantwortlichen Betriebs-
leiters anzugeben.
1913.
Ausgegeben in Weimar am 6. Februar 1913. 2