Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung  der  Sparkasse  Großrubestebt.)  249

Macht  sich  ein  Mitglied  einer  ehrenrührigen  Handlung  schuldig,  so  ist  es  durch  Vereinsbeschluß
  aus  dem  Verein  auszustoßen.  ·
Freiwilliger  Austritt  ist  nach  vierwöchiger  Kündigung  gestattet.

84.

Die  Mitglieder  des  Vereines  haften  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  der  Anstalt
nicht  mit  ihrem  Vermbgen,  insoweit  nicht  eine  Haftpflicht  eines  Mitgliedes  aus  einem  besonderen
Rechtsgrunde  hergeleitet  werden  kann;  am  Vermögen  der  Sparkasse  haben  sie  keinerlei  Eigentumsrecht.


86.

Die  Sitzungen  des  Sparkassenvereins  werden  dem  vorliegenden  Bedürfnis  entsprechend
vom  Vorsitzenden  berufen  und  von  ihm  geleitet.

Der  Sparkassenverein  ist  beschlußfähig,  sobald  zwei  Dritteile  der  Mitglieder  zur  Sitzung
erschienen  sind.

Der  Verein  beschließt  mit  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  gilt  die  Vorlage  als
abgelehnt.  Über  alle  in  den  Sitzungen  vorkommenden  Verhandlungen  und  gefaßten  Beschlüsse
wird  vom  Gegenbuchführer  ein  von  sämtlichen  anwesenden  Vereinsmitgliedern  mit  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  geführt.

86.
Über  Anträge  von  geringer  Bedeutung,  die  aber  besonderer  Beschleunigung  bedürfen,  kann

auf  Veranlassung  des  Vorsitzenden  ohne  Anberaumung  einer  Sitzung  schriftlich  abgestimmt
werden;  das  Ergebnis  ist  in  der  nächsten  Sitzung  bekannt  zu  geben.

87.

Am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  wählt  der  Verein  einen  Vorstand.  Der  Vorstand
besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  einem  das  Kassenwesen
beaufsichtigenden  Mitgliede.  Das  Amt  des  Vorsitzenden  ist,  wenn  möglich,  einem  rechtskundigen
Mitgliede  zu  übertragen.

Diese  Wahl  ist  bei  Einsendung  des  Jahresberichtes  der  Durchlauchtigsten  Beschützerin
und  dem  Großherzogl.  Sächs.  Bezirksdirektor  anzuzeigen.

Die  Namen  der  Vorstandsmitglieder  sind  auch  bffentlich  bekannt  zu  machen.

88.

Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.
Bei  Verhinderung  eines  Vorstandsmitgliedes  kann  jedes  Vereinsmitglied  zur  Vertretung
zugezogen  werden.

g  9.

Zur  Besorgung  des  Kassen-  und  Rechnungswesens  wählt  der  Sparkassenverein  in  der
letzten  Jahressitzung  für  die  Dauer  des  nächsten  Geschäftsjahres  zwei  dem  Vereine  nicht  ange-