Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

260 (Satzung der Sparkasse Großrudestedt.) 
hörige Beamte, einen Buchhalter und einen Gegenbuchführer, neben denen das nach § 7 der 
Satzung zur Beaussichtigung des Kassenwesens zu wählende Mitglied in der Geschäftsführung 
tätig ist. 
Im Falle der Behinderung einer dieser drei Personen ist jedes Mitglied des Sparkassen- 
vereins zur zeitweiligen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten befugt. 
Die Geschäftsanweisung für die bei der Kasse tätigen Personen wird vom Sparkassen- 
verein festgestellt. 
8 10. 
Die zwei in § 9 bezeichneten Kassenbeamten, das das Kassenwesen beaussichtigende Mit- 
glied und der Vorsitzende erhalten eine feste Jahresbesoldung, deren Hhhe für einen je drei- 
jährigen Zeitraum vom Sparkassenverein festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder erhalten keine 
Besoldung, doch wird ihnen für die Teilnahme an den einzelnen Sitzungen eine Entschädigung 
für ihre Zeitversäumnis gewährt. 
8 11. 
Der Buchhalter und der Gegenbuchführer haben den Sitzungen des Sparkassenvereins 
beizuwohnen, es stehen ihnen beratende Stimmen zu. 
12. 
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor des I. Verwaltungsbezirkes, dem Bezirksausschuß 
und weiter dem Großherzoglichen Staatsministerium steht das Recht der Oberaufsicht über 
die Sparkasse zu. 
Der erstere hat insbesondere darüber zu wachen, daß die Sparkasse der Satzung ent- 
sprechend verwaltet wird, und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht 
von dem gesamten Geschäftsbetriebe zu nehmen, sondern auch auf Kosten der Sparkasse Sach- 
verständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle zu senden und die 
etwa gefundenen Mißstände abzustellen. Alljährlich hat durch einen vom Großherzoglichen 
Bezirksdirektor zu ernennenden Sachverständigen eine Rechnungs= und Kassenrevision der Spar- 
kasse stattzufinden. 
Alljährlich ist bis zum 1. März der Durchlauchtigsten Beschützerin des Vereins, dem 
Großherzogl. Sächs. Staatsministerium, Departement des Innern und dem Großherzoglichen 
Bezirksdirektor ein Jahresbericht zu senden — vergl. § 7 der Satzung —; eine kurze Ge- 
schäftsübersicht ist im amtlichen Nachrichtenblatte des Großherzogtums Sachsen und im öffent- 
lichen Anzeiger für Großrudestedt zu veröffentlichen. 
III. Ginlagen bei der Sparkasse. 
8 18. 
Die geringste Einlage beträgt eine Mark. 
Jedoch soll durch den Verkauf von Sparmarken, die über den Betrag von zehn Pfennigen 
lauten und vom Erwerber auf eine diesem Zwecke dienende und kostenlos zu verabfolgende
	        
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