Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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48]  V.  Daß  die  Führung  des  Katasters  zu  Riethnordhausen  der  Großherzoglichen
  Bezirks=  Katasterführung  in  Großrudestedt  übertragen  worden  ist,  wird
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  April  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

(49]  Das  10.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  von  1873  enthält  unter

Nr.  918  das  Gesetz,  betreffend  die  Etatsüberschreitungen  bei  den  übertragbaren
Fonds  der  Marineverwaltung  in  den  Jahren  1867—  1871,  vom
29.  März  1873;  unter

Nr.  919  das  Gesetz,  betreffend  die  dem  Reichs-Oberhandelsgerichte  gegen  Rechtsanwälte
  und  Advokaten  zustehenden  Disciplinarbefugnisse,  vom  29.
März  1873;  unter

Nr.  920  das  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom
31.  März  1873.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.