Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar-= Eisenac.
Nummer 1 11. Weimar. 3. Mai 1873.
500 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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bestimmen in Abänderung beziglich Vervollständigung des Gesetzes vom 17. No-
vember 1869 über die Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse im Großherzogthum
mit Zustimmung des Landtags, wie folgt:
« Den Schuldverschreibungen der Landes-Kredit-Kasse, mögen sie auf
den Namen oder den Inhaber lauten, werden, unbeschadet der festgestellten
Kündigungsfristen vom Jahre 1874 an Zinsscheine nebst Talons bei—
gegeben.
Zur Gültigkeit der Talons genügt die im Drucke nachgebildete Unter-
zeichnung eines Direktors und die Beidrückung eines Stempels der Landes-
Kredit-Kasse.
Die folgenden Serien der Zinsscheine nebst neuem Talon werden von
zehn zu zehn Jahren dem Inhaber des mit der vorhergehenden Serie
ausgegebenen betreffenden Talons gegen Rückgabe des letztern verabfolgt.
Wird hiergegen von dem Besitzer der betreffenden Schuldverschreibung
unter Vorlegung derselben bei der Landes-Kredit-Kasse vor der Ausreichung
der neuen Zinsscheine Widerspruch erhoben, so erfolgt dieselbe an den oben
erwähnten Besitzer der Schuldverschreibung gegen besondere Quittung.
1873. 16