Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-= Eisenac. 
Nummer 1 11. Weimar. 3. Mai 1873. 
500 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
*i#b 
bestimmen in Abänderung beziglich Vervollständigung des Gesetzes vom 17. No- 
vember 1869 über die Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse im Großherzogthum 
mit Zustimmung des Landtags, wie folgt: 
« Den Schuldverschreibungen der Landes-Kredit-Kasse, mögen sie auf 
den Namen oder den Inhaber lauten, werden, unbeschadet der festgestellten 
Kündigungsfristen vom Jahre 1874 an Zinsscheine nebst Talons bei— 
gegeben. 
Zur Gültigkeit der Talons genügt die im Drucke nachgebildete Unter- 
zeichnung eines Direktors und die Beidrückung eines Stempels der Landes- 
Kredit-Kasse. 
Die folgenden Serien der Zinsscheine nebst neuem Talon werden von 
zehn zu zehn Jahren dem Inhaber des mit der vorhergehenden Serie 
ausgegebenen betreffenden Talons gegen Rückgabe des letztern verabfolgt. 
Wird hiergegen von dem Besitzer der betreffenden Schuldverschreibung 
unter Vorlegung derselben bei der Landes-Kredit-Kasse vor der Ausreichung 
der neuen Zinsscheine Widerspruch erhoben, so erfolgt dieselbe an den oben 
erwähnten Besitzer der Schuldverschreibung gegen besondere Quittung. 
1873. 16 
 
	        
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