Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  13.  Weimar.  17.  Juni  1873.

(62)  Wir  Carl  Alerxander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg,
.  K.#

Da  über  die  Auslegung  und  Handhabung  der  in  §§.  4  und  6  der  Wahlordnung
  zur  Kirchgemeinde-Ordnung  von  24.  Juni  1851  über  die  Wahl
der  Kirchgemeinde-Vorstands-Mitglieder  Zweifel  entstanden  sind,  so  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Kirchenrathes  zur  Erläuterung  der  gedachten
Bestimmungen  Folgendes:

Zu  8.  4

Die  abzugebenden  Stimmzettel  sollen  so  viel  Namen  enthalten,  als  wirkliche
Kirchgemeinde-Vorstands-Mitglieder  und  Ersatzmänner  zu  wählen  sind,  so,  daß,
wenn  z.  B.  zwei  wirkliche  Mitglieder  zu  wählen  sind,  jeder  Wähler  auf  seinen
Zettel  vier  Namen  aufzuschreiben  hat.

Zu  §.  6.

Diejenigen,  welche  hiernach  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  sind  als
wirkliche  Kirchgemeinde-Vorstands-Mitglieder,  die  nächstfolgenden  als  Ersatzmänner
tzewählt;  so  daß,  wenn  zwei  wirkliche  Mitglieder  zu  wählen  sind,  diejenigen  zwei,
welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  als  solche  Mitglieder,  diejenigen  zwei,
welche  die  nächstmeisten  Stimmen  erhalten  haben,  als  Ersatzmänner  gewählt  sind.

Uebrigens  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  angezogenen  Wahlordnung.

1873.  18