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Der Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Regierung wird die
Befugniß eingeräumt, durch abzuordnende Kommissarien von der Anstaltsverwal-
tung Kenntniß zu nehmen; den Letzteren steht jedoch eine unmittelbare Einmischung
in die Anstaltsverwaltung nicht zu.
Artikel 5.
Bei Wiederbesetzung der Stelle des Direktors der Anstalt erfolgt dessen
Wahl im Wege der Verständigung unter den kontrahirenden Regierungen, eventuell
nach Stimmenmehrheit, wobei jedoch die getroffene Wahl der Zustimmung der Co-
burg = Gothaischen Regierung bedarf. Sobald der Vertrag in Kraft tritt, werden
von der Regierung des Großherzogthums Sachsen-Weimar vier Personen und von
der Fürstlich Reußischen Regierung eine Person zu Aufsehern vorgeschlagen und
auf Grund dieses Vorschlags von der Coburg-Gothaischen Regierung, jedoch ohne
Aufnahme in die Gothaische Wittwensocietät, angestellt. Wird die Stelle eines
dieser Aufseher vakant, so wird dieselbe jedesmal wieder auf Vorschlag der betref-
seenden Regierung besetzt.
Im Falle einer Auflösung des Vertrags treten die auf den Vorschlag Sach-
sen-Weimars und des Fürstenthums Reuß angestellten Aufseher aus dem Coburg-
Gothaischen Staatsdienste aus und in den Großherzoglich Sächsischen bezüglich
Fürstlich Reußischen über.
Wird ein auf Vorschlag von Sachsen-Weimar bezüglich Reuß ernannter Auf-
seher pensionirt, so übernimmt Sachsen-Weimar resp. Reuß dessen nach den Vor-
schriften des Coburg-Gothaischen Civilstaatsdienstgesetzes zu bestimmende Pension.
Die Pension an die Hinterbliebenen eines Aufsehers, dessen Anstellung auf
Vorschlag von Sachsen-Weimar bezüglich von Reuß erfolgt ist, wird von demjeni-
gen Staate, von welchem der Vorschlag ausgegangen ist und nach den in demselben
hierüber geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
Artikel 6.
Für die Mitbenutzung des Zuchthauses zu Gräfentonna verpflichten sich die
Großherzoglich Sächsische und Fürstlich Reußische Regierung,
1) auf fünf und dreißig Jahre zur Verzinsung mit vier und einhalb Prozent
und Tilgung des auf 20,900 Thaler veranschlagten Aufwandes für die zur
Aufnahme der Zuchthaussträflinge aus dem Großherzogthum Sachsen und dem
Fürstenthum Reuß erforderlichen baulichen Herstellungen und Mobiliarergänzun-
gen, eine unter Berechnung des Interusuriums zu einem Zinsfuße von vier