Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Artikel 8. 
Die Zahlung der nach Artikel 7 zu gewährenden Beträge erfolgt in der 
Weise, daß vierteljährlich am 1. Oktober, 2. Januar, 1. April und 1. Juli die 
runde Summe von Eintausend Thalern von der Großherzoglich Sächsischen und 
die Summe von Dreihundert Thalern von der Fürstlich Reußischen Regierung an 
die Staatskasse zu Gotha auf Abrechnung portofrei gezahlt und, nach Feststellung 
der auf das vom 1. Juli bis 30. Juni laufende Rechnungsjahr aufzustellenden 
Jahresrechnung der Zuchthauskasse, der sich sodann ergebende Restbetrag binnen vier 
Wochen nach Mittheilung der festgestellten Rechnung an die Gothaische Staatskasse 
portofrei abgewährt oder, wenn der Gesammtbetrag die Summe von Viertausend 
bezüglich Zwölfhundert Thalern nicht erreicht, dieser Minderbetrag der Großherzoglich 
Sächsischen bezüglich Fürstlich Reußischen Regierung auf die nächste vierteljährige 
Rate als baares Geld in Zurechnung gebracht wird. 
Artikel 9. 
Muß einem zu entlassenden Sträfling bei seiner Entlassung behufs seines 
Fortkommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort ein Vorschuß gewährt 
werden, so ist solcher der Zuchthauskasse von der Regierung des Staates, aus 
welchem die Einlieferung erfolgt ist, zu ersetzen. 
Artikel 10. 
Jede Weimarischer oder Reußischer Seits in das Zuchthaus eingelieferte Per- 
son ist bei der Entlassung, sofern die reichsgesetzlichen Voraussetzungen ihrer Aus- 
weisung aus dem Herzogthum Gotha vorliegen, in dem Weimarischen bezüglich 
Reußischen Staatsgebiet wieder anzunehmen, ohne daß es eines Nachweises bedarf, 
daß dieselbe in dem genannten Staatsgebiete das Heimathsrecht oder den Unter- 
stützungswohnsitz hat. 
Artikel 11. 
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der im Artikel 1 auf 35 
Jahre festgesetzten Vertragszeit von einem der kontrahirenden Theile die Kündigung 
dieses Vertrags erfolgt, soll derselbe als anderweit auf 
fünf und dreißig Jahre 
von dem Tage an gerechnet, wo die erste fünf und dreißigjährige Vertragszeit ab- 
läuft, verlängert angesehen werden.
	        
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