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Artikel 8.
Die Zahlung der nach Artikel 7 zu gewährenden Beträge erfolgt in der
Weise, daß vierteljährlich am 1. Oktober, 2. Januar, 1. April und 1. Juli die
runde Summe von Eintausend Thalern von der Großherzoglich Sächsischen und
die Summe von Dreihundert Thalern von der Fürstlich Reußischen Regierung an
die Staatskasse zu Gotha auf Abrechnung portofrei gezahlt und, nach Feststellung
der auf das vom 1. Juli bis 30. Juni laufende Rechnungsjahr aufzustellenden
Jahresrechnung der Zuchthauskasse, der sich sodann ergebende Restbetrag binnen vier
Wochen nach Mittheilung der festgestellten Rechnung an die Gothaische Staatskasse
portofrei abgewährt oder, wenn der Gesammtbetrag die Summe von Viertausend
bezüglich Zwölfhundert Thalern nicht erreicht, dieser Minderbetrag der Großherzoglich
Sächsischen bezüglich Fürstlich Reußischen Regierung auf die nächste vierteljährige
Rate als baares Geld in Zurechnung gebracht wird.
Artikel 9.
Muß einem zu entlassenden Sträfling bei seiner Entlassung behufs seines
Fortkommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort ein Vorschuß gewährt
werden, so ist solcher der Zuchthauskasse von der Regierung des Staates, aus
welchem die Einlieferung erfolgt ist, zu ersetzen.
Artikel 10.
Jede Weimarischer oder Reußischer Seits in das Zuchthaus eingelieferte Per-
son ist bei der Entlassung, sofern die reichsgesetzlichen Voraussetzungen ihrer Aus-
weisung aus dem Herzogthum Gotha vorliegen, in dem Weimarischen bezüglich
Reußischen Staatsgebiet wieder anzunehmen, ohne daß es eines Nachweises bedarf,
daß dieselbe in dem genannten Staatsgebiete das Heimathsrecht oder den Unter-
stützungswohnsitz hat.
Artikel 11.
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der im Artikel 1 auf 35
Jahre festgesetzten Vertragszeit von einem der kontrahirenden Theile die Kündigung
dieses Vertrags erfolgt, soll derselbe als anderweit auf
fünf und dreißig Jahre
von dem Tage an gerechnet, wo die erste fünf und dreißigjährige Vertragszeit ab-
läuft, verlängert angesehen werden.