Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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B. 
Vertrag 
zwischen den Regierungen des Großherzogthums Sachsen- Weimar= .Eisenach 
und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, einer Seits, sowie des Herzogthums 
Sachsen-Coburg-Gotha, anderer Seits, über die Vollstreckung der von den 
Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten, die 
Dauer von drei Monaten übersteigenden Gefängnißstrafen in dem Coburg- 
Gothaischen bezüglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und Seine Durch- 
laucht der Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, wegen Vollstreckung der 
von den Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten, 
die Dauer von drei Monaten übersteigenden Gefängnißstrafen in dem Coburg- 
Gothaischen bezüglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg einen Staats- 
vertrag abzuschließen, so haben 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard, 
ingleichen 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Rudolph Flemming, aus 
eimar, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen= Coburg-Gotha- 
Höchstihren Staatsrath Rudoph Brückner, 
ingleichen 
Höchstihren Regierungsrath Heinrich Hornbostel, aus Gotha und 
Seine Durchlaucht, der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth, aus Gera 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden 
Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung macht sich verbindlich, 
auf die Dauer von fünf und zwanzig Jahren die von den Großherzoglich 
Sächsischen und Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten, die Dauer von drei Mo- 
naten übersteigenden Gefängnißstrafen, jedoch mit Ausschluß gegen jugendliche Ver-
	        
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