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B.
Vertrag
zwischen den Regierungen des Großherzogthums Sachsen- Weimar= .Eisenach
und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, einer Seits, sowie des Herzogthums
Sachsen-Coburg-Gotha, anderer Seits, über die Vollstreckung der von den
Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten, die
Dauer von drei Monaten übersteigenden Gefängnißstrafen in dem Coburg-
Gothaischen bezüglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg.
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und Seine Durch-
laucht der Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben, wegen Vollstreckung der
von den Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten,
die Dauer von drei Monaten übersteigenden Gefängnißstrafen in dem Coburg-
Gothaischen bezüglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg einen Staats-
vertrag abzuschließen, so haben
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard,
ingleichen
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Rudolph Flemming, aus
eimar,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen= Coburg-Gotha-
Höchstihren Staatsrath Rudoph Brückner,
ingleichen
Höchstihren Regierungsrath Heinrich Hornbostel, aus Gotha und
Seine Durchlaucht, der Fürst Reuß jüngerer Linie
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth, aus Gera
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden
Vertrag
abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung macht sich verbindlich,
auf die Dauer von fünf und zwanzig Jahren die von den Großherzoglich
Sächsischen und Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten, die Dauer von drei Mo-
naten übersteigenden Gefängnißstrafen, jedoch mit Ausschluß gegen jugendliche Ver-