Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

Grundpflichten  der  Staatsangehörigen.  15

und  die  Steuerpflicht  zu  verstehen  ist,  leuchtet  ein.  Überdies
wird  man  in  die  allgemeinen  hier  sogleich  zu  betrachtenden
Grundpflichten  alle  besonderen  mit  Leichtigkeit  einzureihen
imstande  sein.  Und  endlich  empfiehlt  sich  die  selbständige
Behandlung  der  Grundpflichten  der  Staatsbürger  auch  aus
dem  Grunde,  weil  sie  als  verfassungsmäßige  Pflichten  den  verwaltungsrechtlichen
  gegenübergestellt  werden,  die  sich  aus
besonderen  Spezialbestimmungen  des  Verwaltungsrechtes  in
unabsehbarer  Fülle  ergeben.  Es  ist  zu  unterscheiden:

I.  Die  Treupflicht.  Die  Treue  als  ethischer  Begriff
schließt  in  sich  die  Obliegenheit,  alles  zu  tun,  was  Vorteil
bringt,  und  alles  zu  unterlassen,  was  schädlich  ist.  In  diesem
Sinne  kommt  die  Treupflicht  auch  im  Lehnrecht  vor  und  ist
daher  sowohl  nach  der  positiven  wie  nach  der  negativen  Seite
hin  von  Bedeutung.  Indessen  als  Rechtsbegriff  läßt  sich  die
Treupflicht  des  Staatsuntertans  nur  negativ  fassen:  alles  zu
lassen,  was  dem  Staate  schaden  kann,  und  was  die  Verletzung
  seiner  Leiter  (Organe)  bedeutet.  Die  Verpflichtung
geht  demnach  auf  ein  Unterlassen  und  kommt  zum  Ausdruck
in  der  Bestrafung  des  Hoch=  und  Landesverrates,  sowie  in
der  Majestätsbeleidigung  in  allen  ihren  Formen  (80  ff.,
94  ff.,  102  St.-G.-B.).  Strenggenommen  kann  Verrat
nur  von  dem  Staatsangehörigen  verübt  werden;  denn  nur
ein  solcher  steht  zu  dem  Staat  in  einem  Treuverhältnis.
Aus  rein  praktischen  Gründen  wird  aber  auch  gegen  Ausländer
  Verrat  geahndet  (§  4  St.-G.-B.).  Ein  besonderes
Reichsgesetz  vom  3.  Juli  1893  straft  den  Verrat  militärischer
Geheimnisse.

II.  Die  Gehorsamspflicht  besteht  gegenüber  der  Staatsgewalt
  in  allen  ihren  Funktionen,  ist  also  die  Pflicht,  den  Gesetzen
  des  Staates,  den  Anordnungen  der  obrigkeitlichen  Personen
  (in  Verwaltung  wie  Justiz)  Gehorsam  zu  leisten.  Diese
Pflicht  besteht  aber  nur  im  Rahmen  der  Verfassung  und  des