Grundpflichten der Staatsangehörigen. 15
und die Steuerpflicht zu verstehen ist, leuchtet ein. Überdies
wird man in die allgemeinen hier sogleich zu betrachtenden
Grundpflichten alle besonderen mit Leichtigkeit einzureihen
imstande sein. Und endlich empfiehlt sich die selbständige
Behandlung der Grundpflichten der Staatsbürger auch aus
dem Grunde, weil sie als verfassungsmäßige Pflichten den verwaltungsrechtlichen
gegenübergestellt werden, die sich aus
besonderen Spezialbestimmungen des Verwaltungsrechtes in
unabsehbarer Fülle ergeben. Es ist zu unterscheiden:
I. Die Treupflicht. Die Treue als ethischer Begriff
schließt in sich die Obliegenheit, alles zu tun, was Vorteil
bringt, und alles zu unterlassen, was schädlich ist. In diesem
Sinne kommt die Treupflicht auch im Lehnrecht vor und ist
daher sowohl nach der positiven wie nach der negativen Seite
hin von Bedeutung. Indessen als Rechtsbegriff läßt sich die
Treupflicht des Staatsuntertans nur negativ fassen: alles zu
lassen, was dem Staate schaden kann, und was die Verletzung
seiner Leiter (Organe) bedeutet. Die Verpflichtung
geht demnach auf ein Unterlassen und kommt zum Ausdruck
in der Bestrafung des Hoch= und Landesverrates, sowie in
der Majestätsbeleidigung in allen ihren Formen (80 ff.,
94 ff., 102 St.-G.-B.). Strenggenommen kann Verrat
nur von dem Staatsangehörigen verübt werden; denn nur
ein solcher steht zu dem Staat in einem Treuverhältnis.
Aus rein praktischen Gründen wird aber auch gegen Ausländer
Verrat geahndet (§ 4 St.-G.-B.). Ein besonderes
Reichsgesetz vom 3. Juli 1893 straft den Verrat militärischer
Geheimnisse.
II. Die Gehorsamspflicht besteht gegenüber der Staatsgewalt
in allen ihren Funktionen, ist also die Pflicht, den Gesetzen
des Staates, den Anordnungen der obrigkeitlichen Personen
(in Verwaltung wie Justiz) Gehorsam zu leisten. Diese
Pflicht besteht aber nur im Rahmen der Verfassung und des