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Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1872 (Reg.-Blatt
von 1872 Seite 405) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 12. September 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Schmith.
(1041 VI. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 10. Oktober v. J., die Einführung der Pharmacopoea Ger-
manica betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht, daß nach einem
Beschluß des Bundesraths in seiner Sitzung vom 2. Juli d. J. die in dem unten
stehenden Verzeichnisse aufgestellten veränderten Bestimmungen der Pharmacopoea
Germanica als nachträgliche Emendationen derselben mit dem 1. August d. J. in
Kraft treten. Weimar am 13. September 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
verzeich niß
veränderten Bestimmungen, welche für nachstehende starkwirkende, von
den übrigen Medikamenten zu trennende Arzneimittel der
Pharmacopoen Germanica zu beachten sind.
1) Acidum carbolicum crudum:
a) im Texte pag. 7 lin. 7 hinzuzufügen: Caute servetur;
b) in der Tabula C. pag. 395 mit aufzuführen.
2) Aqua Plumbi 1! 38
3) Adua Plumbi Goulardi Pag,
Beide in der Tab. C. pag. 395 mit aufzuführen.
4) Cadmium sulfuricum:
im Texte pag. 52 linea 8 von unten: hinter clausis caute einzufügen.
5) Chloralum hydratum crystallisatum:
a) der Ueberschrift pag. 69 als Synonzm hinzuzufügen Hydras chlorali cry-
stallisati;
b) im Texte ult. lin, von unten hinter clausis zu setzen: caute;
T) in der Tab. C. p 396 mit aufzuführen;
d4) in der Tab. A. p. 391 aufzunehmen, mit pro Dosi 4% — pro die 80°.
6) Collodium cantharidatum:
a) im Text pag. 74 lin. 11 von oben hinzuzusetzen: Caute servetur;
b) in der Tab. C. pag. 396 mit aufzuführen.