Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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(101)  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  dem  Charles  J.  Frank  zu  Stuttgart  ein  Erfindungs-Patent  auf  ein  eigenthümliches
  Webschiffchen  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
und  Bedingungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt
von  1843  Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von
Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  September  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(102)  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großhergogs,
ist  auf  desfallsiges  Ansuchen  die  Einführungsfrist  für  die  unter  dem  3.  Oktober
1872  patentirten  „Verbesserungen  an  Hochöfen“  für  William  Ferrie  zu  Lanark
in  Nordbritannien,  auf  ein  weiteres  Jahr,  bis  zum  3.  Oktober  1874  verlängert
worden.
Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  3.  Oktober  1872  (Reg.-Blatt
von  1872  Seite  398)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  12.  September  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Scchmith.

(103]  V.  Zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,
ist  auf  desfallsiges  Ansuchen  die  Einführungsfrist  für  die  dem  W.  O.  Sillar,
R.  G.  Sillar  und  Chr.  Rawson  zu  London  unter  dem  15.  Oktober  1872  patentirte
  Verbesserung  in  der  Behandlung  der  menschlichen  und  anderer  Exkremente  und
animalischen  Stoffe  Behufs  deren  Desinfektion  und  Verwandelung  in  unschädlichen
Dünger  auf  ein  weiteres  Jahr  bis  zum  15.  Oktober  1874  verlängert  worden.