Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

942  Nr.  132.  1917.

Der  Erzeugerhöchstpreis  für  Frühkartoffeln  beträgt  für  die  Zeit
vom  18.  August  bis  15.  September  7—
vom  16.  September  bis  auf  weiterrs  67—479

Schwerin,  den  31.  Juli  1917.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  August  1917,  betreffend  Meldepflicht  der  Arbeitsnachweise
  und  Zentralauskunftstellen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Stellvertretenden  Generalkommandos  IX.
Armeekorps  vom  26.  Juli  1917,  betreffend  Meldepflicht  der  Arbeitsnachweise
und  Zentralauskunftsstellen,  wird  hierdurch  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachungen
  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  8.  Mai  1916  (Rbl.  Nr.  75)
und  vom  21.  März  1917  (Rbl.  Nr.  55)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  August  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.  «

v1.Nk.7205.  Nr.  1466.  Altona,  den  26.  Juli  1917.

Meldepflicht
der  Arbeitsnachweise  und  Zentralauskunftsstellen.

Die  Korpsverordnung  Nr.  1071  vom  29.  April  1916  (KVBl.  Nr.  70)  und  die
Korpsverordnung  Nr.  258  vom  3.  Februar  1917  (KVBl.  Nr.  20)  werden  wie  folgt
ergänzt:

Die  in  den  Korpsverordnungen  vorgesehenen  Meldungen  der  Arbeitsnachweise
sind  zweimal  wöchentlich  so  zeitig  zu  erstatten,  daß  die  Meldungen  an  jedem  Dienstag
und  Freitag  früh  bei  der  zuständigen  Zentralauskunftsstelle  eintreffen.

Die  Meldungen  der  Zentralauskunftsstellen  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt,
Berlin,  die  zweimal  wöchentlich  erfolgen,  sind  so  zeitig  zu  erstatten,  daß  sie  bei  diesem
spätestens  jeden  Donnerstag  und  Montag  früh  eintreffen.  Die  Donnerstag-Meldung
ist  gleichzeitig  der  Kriegsamtstelle  Altona  zu  übersenden.