Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1.  Eioilprozeß  803

6.  Der  Konkursprozeß  1/  ist  nichts  Anderrs  als  eine  General-Zwangsvollstuckung
  in  das  Vermögen  eines  zahlungsunfähigen  Schuldners  zum  Zwecke  einer
dem  Rechte  entsprechenden  Befriedigung  der  Gläubiger.  Ursprünglich  war  das  Römische
  Konkursverfahren  mit  dem  Erxekutionsverfahren  identisch;  der  Gläubiger  hielt
sich  an  die  Person  des  nicht  zahlenden  Schuldners;  mit  der  Person  fiel  ihm
unzweiselhaft  auch  das  Vermögen  zu,  und  waren  mehrrre  Gläubiger  vorhanden,  so
mochten  fie  sich  privatim  über  die  Theilung  des  Vermögens  einigen.  Eine  größere
Staatsaufficht  zeigt  schon  das  prätorische  Verfahren,  welches,  mehr  an  das  Vermögen
  sich  haltend,  jedem  Gläubiger  durch  öffentliche  Anzeige  der  von  einem  oder
mehreren  Gläubigern  erlangten  Befugniß  zum  Verwahrsam  des  Vermögens  (Missio
in  possessionem)  allen  Gläubigern  Gelegenheit  zum  Anschluß  an  diese  Missio  giebt,
aber  mit  der  Vertheilung  des  Vermögens  und  der  Reduktion  desselben  auf  Geld
sich  noch  nicht  direkt  befaßt,  sondern  dieselbe  einem  Unternehmer  Üüberläßt  (Bonorum
emptor),  der  das  Vermög  en  des  Zahlungsunfähigen  im  Ganzen  ersteht,  indem  er
den  Gläubigern  (nach  einem  von  ihm  gemachten  Ueberschlage)  Prozente  ihrer  Forderungen
  bietet,  dafür  aber  auch  alle  Aktiva  des  Schuldners  erhält,  bezw.  einklagen
kann.  Noch  später  ist  dann  ein  Einzelverkauf  der  Vermögensstücke  durch  einen
Kurator  und  Befriedigung  der  Gläubiger  unter  fortwährender  gerichtlicher  Aufficht
an  die  Stelle  getreten,  und  die  gemeinrechtliche  Praris  hat  unter  Anschluß  zugleich
an  das  Germanische  Arrrstrecht  aus  den  allerdings  in  mannigfacher  Beziehung  lückenhaften
  Bestimmungen  des  Justinianischen  Rechts  und  auch  wol  unter  dem  Einflusse
der  städtischen  Statuten  des  mittelalterlichen  Italiens,  die  den  Kudit  der  Handelsleute
  durch  energische  Maßregeln  zu  sichern  suchten,  das  gemeinrechtliche  Konkureverfahren
  geschaffen,  das,  so  tief  einschneidend  auch  die  Aenderungen  der  modernen
Konkursordnungen  sein  mögen,  gleichwol  noch  immer  die  Grundlage  der  letzteren  und
besonders  auch  der  Deutschen  Konkursordnung  bildet.

In  der  That  muß  jedes  Veriahren,  welches  unter  obrigkeitlicher  (gerichtlicher)
Aufsicht  das  Vermögen  eines  insolventen  Schuldners,  d.  h.  den  Gelderlös  dieses
Vermögens,  unter  die  Gläubiger  nach  Maßgabe  ihrer  Forderungen  vertheilen  läßt,  aus
folgenden  Stücken  bestehen:  1)  aus  der  Sicherung,  Heranziehung  und  Veräußerung
des  Vermögens  (Konstituirung,  Verwaltung  und  bezw.  Versilberung
der  Aktivmasse);  2)  aus  der  Heranziehung  der  sämmtlichen  Gläubiger,  Konstituirung
  der  Paffivmasse,  wozu  dann  auch  gehört,  da  felbstverständlich  nur  begründete
  Ausprüche  befriedigt  werden  sollen,  die  Prüfung  der  geltend  gemachten  Ansprüche
  (Liquidationsverfahren);  3)  aus  der  Feststellung  der  Ordnung  der
Befriedigung  der  einzelnen  Gläubiger  (Prioritätsverfahren);  denn  das  Recht
(die  Gesetzgebung)  kann  Gründe  haben,  einzelnen  Forderungen  einen  Vorrang  vor
anderen  bei  der  Befricdigung  im  Konkurse  zu  gewähren,  sei  es  in  Bezug  auf  das
gesammte  Vermögen,  sei  es  in  Bezug  auf  einzelne  Vermögensobjekte  und  den  daraus
zu  gewinnenden  Erlös  (man  denke  z.  B.  in  ersterer  Beziehung  an  den  8  Liedlohn
der  Dienstboten,  öffentliche  Aufgaben,  Kosten  eines  Sterbelagers  u.  s.  w.);  4)  aus
der  wirklichen  Vertheilung  (sog.  Distributionsversahren).  Zu  diesen  Stücken
des  Verfahrens  kommt  dann  noch,  da  der  Konkurs  nothwendiger  Weise  sehr  tiefeingreifende
  „Wirkungen  für  #en  ge#schub  wie  für  die  einzelnen  Gläubiger
und  felbst  Dritte  hat  —  as  Vermögen  den  Gläubigern  gesichert  werden
soll,  ¾  muß  der  Insolvente  we  d  unr  Kridar)  die  Disposition  darlber  ver-1)

  Bayer,  Theorie  Konkursprogzesses,  4.  Aufl.  1850.  —  ar  Über  die  Deutsche
S  find  zah  kreiche  Kommentare  r“.]  von  Sarw  .  ufl.  1882;

Sil  i,.  2.  Aufl.  1881;  Ven  ler,  1879;  v.  or  io  2  6  nri

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a  matische  uns  (befriedigender  als  die  d  us  Civilprozessez
nach  de  5  Feicch  Der  Deutsche  Konkursprozeß.,  1877;  Itze,  18  eutsche
*—  Fltting,  Das  Reichs-Konkursrecht  und  siui