1. Eioilprozeß 803
6. Der Konkursprozeß 1/ ist nichts Anderrs als eine General-Zwangsvollstuckung
in das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners zum Zwecke einer
dem Rechte entsprechenden Befriedigung der Gläubiger. Ursprünglich war das Römische
Konkursverfahren mit dem Erxekutionsverfahren identisch; der Gläubiger hielt
sich an die Person des nicht zahlenden Schuldners; mit der Person fiel ihm
unzweiselhaft auch das Vermögen zu, und waren mehrrre Gläubiger vorhanden, so
mochten fie sich privatim über die Theilung des Vermögens einigen. Eine größere
Staatsaufficht zeigt schon das prätorische Verfahren, welches, mehr an das Vermögen
sich haltend, jedem Gläubiger durch öffentliche Anzeige der von einem oder
mehreren Gläubigern erlangten Befugniß zum Verwahrsam des Vermögens (Missio
in possessionem) allen Gläubigern Gelegenheit zum Anschluß an diese Missio giebt,
aber mit der Vertheilung des Vermögens und der Reduktion desselben auf Geld
sich noch nicht direkt befaßt, sondern dieselbe einem Unternehmer Üüberläßt (Bonorum
emptor), der das Vermög en des Zahlungsunfähigen im Ganzen ersteht, indem er
den Gläubigern (nach einem von ihm gemachten Ueberschlage) Prozente ihrer Forderungen
bietet, dafür aber auch alle Aktiva des Schuldners erhält, bezw. einklagen
kann. Noch später ist dann ein Einzelverkauf der Vermögensstücke durch einen
Kurator und Befriedigung der Gläubiger unter fortwährender gerichtlicher Aufficht
an die Stelle getreten, und die gemeinrechtliche Praris hat unter Anschluß zugleich
an das Germanische Arrrstrecht aus den allerdings in mannigfacher Beziehung lückenhaften
Bestimmungen des Justinianischen Rechts und auch wol unter dem Einflusse
der städtischen Statuten des mittelalterlichen Italiens, die den Kudit der Handelsleute
durch energische Maßregeln zu sichern suchten, das gemeinrechtliche Konkureverfahren
geschaffen, das, so tief einschneidend auch die Aenderungen der modernen
Konkursordnungen sein mögen, gleichwol noch immer die Grundlage der letzteren und
besonders auch der Deutschen Konkursordnung bildet.
In der That muß jedes Veriahren, welches unter obrigkeitlicher (gerichtlicher)
Aufsicht das Vermögen eines insolventen Schuldners, d. h. den Gelderlös dieses
Vermögens, unter die Gläubiger nach Maßgabe ihrer Forderungen vertheilen läßt, aus
folgenden Stücken bestehen: 1) aus der Sicherung, Heranziehung und Veräußerung
des Vermögens (Konstituirung, Verwaltung und bezw. Versilberung
der Aktivmasse); 2) aus der Heranziehung der sämmtlichen Gläubiger, Konstituirung
der Paffivmasse, wozu dann auch gehört, da felbstverständlich nur begründete
Ausprüche befriedigt werden sollen, die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche
(Liquidationsverfahren); 3) aus der Feststellung der Ordnung der
Befriedigung der einzelnen Gläubiger (Prioritätsverfahren); denn das Recht
(die Gesetzgebung) kann Gründe haben, einzelnen Forderungen einen Vorrang vor
anderen bei der Befricdigung im Konkurse zu gewähren, sei es in Bezug auf das
gesammte Vermögen, sei es in Bezug auf einzelne Vermögensobjekte und den daraus
zu gewinnenden Erlös (man denke z. B. in ersterer Beziehung an den 8 Liedlohn
der Dienstboten, öffentliche Aufgaben, Kosten eines Sterbelagers u. s. w.); 4) aus
der wirklichen Vertheilung (sog. Distributionsversahren). Zu diesen Stücken
des Verfahrens kommt dann noch, da der Konkurs nothwendiger Weise sehr tiefeingreifende
„Wirkungen für #en ge#schub wie für die einzelnen Gläubiger
und felbst Dritte hat — as Vermögen den Gläubigern gesichert werden
soll, ¾ muß der Insolvente we d unr Kridar) die Disposition darlber ver-1)
Bayer, Theorie Konkursprogzesses, 4. Aufl. 1850. — ar Über die Deutsche
S find zah kreiche Kommentare r“.] von Sarw . ufl. 1882;
Sil i,. 2. Aufl. 1881; Ven ler, 1879; v. or io 2 6 nri
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nach de 5 Feicch Der Deutsche Konkursprozeß., 1877; Itze, 18 eutsche
*— Fltting, Das Reichs-Konkursrecht und siui