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unter Zuziehung der in Frage kommenden Hypotheken-Gläubiger im gütlichen Wege
festzustellen.
8. 18.
Der von dem Gemeindevorstande entworfene, bezüglich von demselben nach den
Anträgen des Gemeinderathes (Gemeinde-Versammlung) und der betreffenden Pri-
vatpersonen modificirte Wiederherstellungs-Plan ist nebst dessen Anlagen und Erläu-
terungen dem Großherzoglichen Bezirksdirektor zur Prüfung und eventuell Genehmigung
ungesäumt vorzulegen.
Der Bezirködirektor entscheidet event. nach weiterer Sacherörterung mit thun-
lichster Beschleunigung über die Frage, ob eventuell mit welchen Modifikationen
der entworfene Wiederherstellungs-Plan genehmigt und zur Durchführung gebracht
werden soll.
Gegen diese Entscheidung können sowohl die Gemeinde-Vertretung, sofern solche
bei dem Wiederherstellungs-Plane interessirt ist, als auch jede der betheiligten Pri-
vatpersonen binnen 10 Tagen Präclusiv-Frist Recurs an das Großherzoglich Sächsische
Staats-Ministerium, Departement des Innern, bei dem Gemeindevorstande ein-
wenden. Diese Frist beginnt mit dem Tage nach der durch den Gemeindevorstand
erfolgten Publikation der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit dem Rerurse ist gleich-
zeitig dessen Rechtfertigung zu verbinden.
Das Staats-Ministerium, Departement des Innern, entscheidet in der Sache
letztinstanzlich.
§. 19.
Kommt in Bezug auf die in Folge der Durchführung des endgültig entschie-
denen Wiederherstellungs-Planes zu leistenden Entschädigungen zwischen den Bethei-
ligten resp. in Folge des Widerspruches der betr. Hypothekengläubiger eine Verei-
nigung nicht zu Stande, so ist nach §. 9 al. 6 des Gesetzes vom 29. April
1829 zu verfahren, und hat der betr. Gemeindevorstand die erforderlichen Anträge
bei dem zuständigen Einzelrichter zu stellen.
g. 20.
Die Kosten für die Bearbeitung und Feststellung des Wiederherstellungs-Planes
überträgt die betreffende Gemeinde aus ihren Mitteln.
Weimar am 4. September 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Grost.