Artikel V.
Die kontrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die zu kon-
zessionirende Eisenbahn-Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in
Preußen und zwar in Erfurt zu nehmen hat, und daß das allgemeine gesetzliche
Aufsichtsrecht über die Gesellschaft und ihr Unternehmen von der Königlich Preußi-
schen Regierung ausgeübt wird.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt auch die technische Revision und
Feststellung des gesammten Bauprojekts, einschließlich der speziellen Bauentwürfe
vorbehalten. Dieselbe wird hierbei jedoch etwaige besondere Wünsche der übrigen
Regierungen entgegenkommender Erwägung unterziehen. Dagegen soll die landes-
polizeiliche Festsetzung der Wegeülergänge, Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen,
Vorfluths-Anlagen und Parallelwege nebst der Prüfung der Bahnhofs-Anlagen
jeder Regierung innerhalb Ihres Gebiets zustehen. Die Herstellung neuer Zufuhr-
wege nach den Stationen soll der Gesellschaft nicht auferlegt werden.
Artikel VI.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht,
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in
jedem der Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden beziehungsweise zu
erlassenden Expropriations. Gesetzes. Jede der hohen Regierungen wird für Ihr
Gebiet der Gesellschaft das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
Artikel VII.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit Ge-
fahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen, Güter,
sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden geeignet
sind, ohne Nachtheil transportirt werden können.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich der
Dampfwagen übernimmt es die Königlich Preußische Regierung, die erforderliche
Prüfung eintreten zu lassen, und die übrigen Regierungen wollen diese Betriebs-
mittel, wenn die Königlich Preußische Regierung sie für genügend erklärt und die
betreffende bestimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in Ihren Ge-
bieten zulassen.
Artikel VIII.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungs-Ansprüche, welche
aus Anlaß der Bahn-Anlage oder des Bahn-Betriebs in einem der von der Bahn