Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Kirchen,  nebst  den  dazu  gehoͤrigen  Thurmgebaͤuden,  sofern  sie  noch
zum  Gottesdienste  gebraucht  werben,  zahlen  nur  die  Hallfte  des  Beitrages
  der  betreffenden  Klasse.

Der  Deputation  steht  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
  die  Befugniß  zu,  nach  Maaßgabe  des  obwaltenden  Bedürfnisses
und  der  Erfahrung  gewisse  Gefahren  oder  Oertlichkeiten  zu  bestimmen,
für  welche  gewisse  Zuschläge  zu  den  Beitragen  der  einzelnen  Klassen  erhoben
  werden,  oder  gewisse  Erleichterungen  eintreten  sollen.  Dergleichen
Zuschläge  können  jedoch  innerhalb  der  Triennien  nicht  eingeführt  werden.

Die  Veränderungen  in  der  durch  §F.  92.  des  Reglements  vom
28.  April  1843.  vorgeschriebenen  Katastereinrichtung,  welche  sich  aus
dem  Vorstehenden  als  nothwendig  ergeben,  hat  der  Generaldirektor  anzuordnen.


Ich  ermächtige  Sie  zugleich,  diesen  Meinen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  publiziren.

Berlin,  den  2.  November  1857.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4797.)  ekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestcktigung  des  Nachtrags  zu  dem  Statut
  der  Bergbaugesellschaft  Concordla  in  Oberhausen.  Vom  7.  November
  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  von  der  Bergbaugesellschaft  Concordia  in
Oberhausen  beschlossene  Erhöhung  ihres  Grundkapitaltz  von  550,000  Rehlrn.
auf  1,100,000  Rthlr.  und  die  theilweise  Abänderung  des  Gesellschaftsstaturs
vom  18.  November  1850.  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  26.  Oktober
d.  J.  zu  genehmigen  geruht,  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des
Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst

dem