Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Konzessions-Bedingungen. 
Die Gesellschaft, welcher die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisen- 
bahn von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach Weischlitz nebst Zweig- 
bahnen von Hettstedt nach Stadtilm und von Schwarza nach Königsee ertheilt wird, 
soll sämmtlichen Bestimmungen des zwischen den betheiligten Staats-Regierungen ab- 
geschlossenen Vertrags vom 26. Januar 1873 und den nachstehenden Bedingungen 
unterworfen sein. 
J. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn einschließlich der Zweigbahnen 
muß längstens innerhalb vier Jahren nach dem Tage der Konzessions-Ertheilung 
für das Preußische Gebiet erfolgen. 
Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) 
Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte 
wird von dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche Bauprojekte und 
der Haupt-Kostenanschlag der Genehmigung des letzteren. 
2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf- 
sichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, 
nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, 
insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Auf- 
sichts-Personals entstehenden Kosten zu tragen. Auch soll sie verpflichtet sein, 
auf denjenigen Bahnhöfen, wo es von der Landes-Regierung für erforderlich 
erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizei-Büreau einzurichten, zu 
möbliren, in gutem Stand zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung 
und Reinigung zu sorgen. 
Ferner wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behör- 
den wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten 
Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch etwa be- 
dingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Preußischen Ge- 
setzes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzurichtenden Kranken- 
3) 
kasse die nöthigen Zuschüsse leisten. 
Der Königlich Preußischen Staats-Regierung ist vorbehalten, zur speziellen 
technischen Beaufsichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen 
Kommissarius zu bestellen, der, unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Auf- 
sichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse der Staats-Regierungen,
	        
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