Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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soll  jedoch  die  Gemeinschaftlichkeit  des  Unternehmens  nicht  beeinträchtigt  werden,  vielmehr
  wegen  Erhaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  unter  Anwendung
gleicher  Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen  für  die  ganze  Bahn  zuvor  eine  den  Verhältnissen
  angepaßte  Verständigung  Platz  greifen.

Artikel  XIV.

Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  soll  befugt  sein,  von  dem  gegenwärtigen
Vertrage  mittelst  einer  allen  mitkontrahirenden  Regierungen  zu  notifizirenden  Erklärung
  zurückzutreten,  sobald  die  Ausführung  der  Bahn  einschließlich  der  Zweigbahnen
  nicht  spätesteus  bis  1.  Januar  1875  begonnen  ist.

Artikel  XV.

Die  Ratifilationen  dieses  Vertrags  sollen  binnen  acht  Wochen  nach  der  Unterzeichnung
  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  siebenfach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin  den  26.  Januar  1873.

Gez.)  von  Groß.  Weishaupt.  Jordan.
von  Könneritz.  Giseke.  Weishaupt.
Jordan.  Hauthal.  von  Harbon.

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1873.  33