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soll jedoch die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden, vielmehr
wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung
gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahn zuvor eine den Verhältnissen
angepaßte Verständigung Platz greifen.
Artikel XIV.
Jede der kontrahirenden Regierungen soll befugt sein, von dem gegenwärtigen
Vertrage mittelst einer allen mitkontrahirenden Regierungen zu notifizirenden Erklärung
zurückzutreten, sobald die Ausführung der Bahn einschließlich der Zweigbahnen
nicht spätesteus bis 1. Januar 1875 begonnen ist.
Artikel XV.
Die Ratifilationen dieses Vertrags sollen binnen acht Wochen nach der Unterzeichnung
in Berlin ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag siebenfach ausgefertigt, von den
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen und vollzogen Berlin den 26. Januar 1873.
Gez.) von Groß. Weishaupt. Jordan.
von Könneritz. Giseke. Weishaupt.
Jordan. Hauthal. von Harbon.
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1873. 33