243
Artikel 4.
Die Vereinbarungen, welche im Jahre 1860 von den beiderseitigen Hoheits-
behörden wegen Regulirung der Landesgrenze zwischen dem Königlich Bayerischen
Amtsbezirke Mellrichstadt und dem Großherzoglich Sächsischen Amtsbezirke Kaltennord-
heim in den Gemeinden Leulach und Weimarschmieden einer= und Frankenheim
und Gerthausen andererseits abgeschlossen worden sind, werden von den beiden
Regierungen ratifizirt und die dadurch bedingten Gebietspurifikationen vollzogen.
Artikel 5.
Zur Ausgleichung der in den vorhergehenden Artikeln bemerkten Abtretungen,
sowie zur Beseitigung der durch den seitherigen Lauf der Grenze herbeigeführten
Grundstücksdurchschneidungen wird die Außengrenze der Großherzoglich Sächsischen
Enklave Ostheim gegen die benachbarten Königlich Bayerischen Bezirke an denjenigen
Strecken, welche in den unter Anlage VI, VII, XI mit XX anliegenden Bayerischen
Steuerdetailblättern, und in den unter Anlage III mit V, VIII mit X und XXI
und XXII beigefügten Kopien von Weimar'schen Flurkarten dargestellt sind, in den
daselbst mit Karmin bezeichneten Linien festgestellt und angenommen. An den
übrigen Stellen bleibt die gedachte Außengrenze in der Art unverändert, wie sie
bisher angenommen war, doch tritt die im Jahre 1852 vorgenommene Regulirung
der Grenze zwischen den Bayerischen Gemeinden Nordheim, Roth und Oberwald-
behrungen einer= und der Sächsischen Gemeinde Sondheim andererseits, soweit sie
nicht durch die Anlagen X, XXI und XXII modifizirt ist, einschließlich der Ab-
machungen bezüglich der Aecker am heimischen Berge und bei der Sondheimer Pfarr-
wiese nachträglich ohne weitere Auseinandersetzung in Kraft.
Artikel 6.
Zur Verwirklichung der in Artikel 5 bestimmten neuen Grenzfeststellung
treten
1) Seine Majestät der König von Bapern die Landeshoheit mit allen Rechten
und Folgen über die in der Anlage XXIII bezeichneten Realitäten mit zu-
sammen 12,887 Bayerischen Tagwerken, oder 4,8391 Hektaren an Seine König-
liche Hoheit den Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach und
2) hinwiederum Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach die Landeshoheit mit allen Rechten und Folgen über die in der
Anlage XXIV bezeichneten Realitäten mit zusammen 599 Weimarische
39“