Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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aller  Pertinenzien  —  in  folgender  Weise  an  die  Bergisch-Maͤrkische  resp.  Rheinische
  Eisenbahngesellschaft:

a)  das  Areal  auf  der  Strecke  von  Viersen  bis  zum  Bahnhofe  Kaldenkirchen
  wird  der  Bergisch-Maͤrkischen  Eisenbahngesellschaft  zu  deren
alleinigen  Eigenthume,

b)  der  Bahnhof  Kaldenkirchen  selbst  an  die  Bergisch-Maͤrkische  und  die
Rheinische  Eisenbahngesellschaft  dergestalt  uͤbertragen,  daß  von  den  beiden
durch  den  anzulegenden  Inselperron  getrennten  Theilen  des  Bahnhofes
der  suͤdliche  ausschließlich  an  die  Bergisch-Maͤrkische,  der  noͤrdliche  dagegen
  ebenmaͤßig  an  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  uͤbergeht,  waͤhrend
  die  zwischenliegende  Flaͤche  nebst  den  auf  derselben  herzustellenden
Bauanlagen  gemeinschaftliches  Eigenthum  beider  Gesellschaften  wird;

c)  auf  der  Strecke  vom  Bahnhofe  Kaldenkirchen  bis  zur  Preußischen
Landesgrenze  —  worauf  zwei  Geleise  und  zwar  das  in  der  Richtung
auf  Venlo  linksseitige  fuͤr  die  Bergisch-Maͤrkische,  das  rechtsseitige  fuͤr
die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  herzustellen  sind  —  wird  die  linke
Haͤlfte  des  Bahnplanums  nebst  Pertinenzien  zum  Alleineigenthume  an
die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft,  die  rechte  Hälfte  in  gleicher
Weise  an  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  abgetreten.

Insoweit  die  Aktiengesellschaft  der  Preußisch-Niederländischen  Verbindungsbahn
  selbst  noch  nicht  Eigenthümerin  des  vorbezeichneten  Areals  sein  sollte,  verpflichret
  sie  sich,  auf  ihre  Kosten  das  Eigenthum  für  die  Bergisch-Märkische  resp.
Rheinische  Eisenbahngesellschaft  nach  Maaßgabe  obiger  Stipulation  zu  erwerben.

Alle  Anlagen  und  Bauten,  welche  Verkäuferin  auf  dem  vorbezeichneten
Terrain  bereits  gemacht  hat,  sind  der  betreffenden  Ankauferin  mitverkauft,
soweit  dieselben  nicht  blos  den  vorübergehenden  Bedürfnissen  des  Bahnbaues
dienen.

Verkäuferin  hat  das  vorbezeichnete  Areal  lasten=  und  hypothekenfrei
zu  übergeben  und  für  jederlei  Eviktion  Gewähr  zu  leislen.

S.  2.

Die  Aktiengesellschaft  der  Preußisch-Niederländischen  Verbindungsbahn
übernimmt  ferner  auf  eigene  Kosten,  der  Bergisch-Märkischen  resp.  der  Rheinischen
  Eisenbahngesellschaft  gegenüber,  die  Verpflichtung,  die  diesen  Gesellschaften
  überlassenen  Bahnstrecken  einschließlich  der  Bahnhöfe  längstens  bis
zum  1.  Januar  1866.  plan=  und  anschlagmäßig  fertig  zu  stellen,  dieselben
ebenso  in  völlig  betriebsfähigen  Zustand  zu  setzen  und  mit  allen  für  diesen
Zustand  erforderlichen  Gegenständen  auszustatten.  Ausgeschlossen  hiervon  ist
jedoch  die  Beschaffung  der  im  Titel  14.  des  betreffenden  Kostenanschlages  vorgesehenen
  Betriebsmittel.

Die  Ausführung  erfolgt  genau  nach  Maaßgabe  der  höheren  Orts  genehmigten
  und  festgestellten  resp.  noch  festzustellenden  Pläne  und  Anschläge,  sowie
des  Bau=  Ertreprisevertrages,  welcher  Namens  der  Aktiengesellschaft  der

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