Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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geführten Hoheitsrechte in Maßbach nicht subsumirt werde, und erkennen vielmehr 
dieses Patronatsrecht für die Zukunft als Seiner Königlichen Hoheit dem Groß- 
herzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach und Seinen Nachfolgern auf Grund des 
Domanial-Besitzes in Maßbach zuständig ausdrücklich an. Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog erkennen dagegen an, daß dieses Patronatsrecht und insbesonrere 
das damit verbundene Pfarreibesetzungsrecht, jederzeit nach Maßgabe der Königlich 
Bayerischen Gesetze und Verordnungen auszuüben ist. 
Artikel 12. 
Die sich nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ergebende Laudes- 
grenze bildet zugleich die Grenze der Markungen der beiderseits auliegenden Ge- 
meinden. Der Königlich Bayerischen Regierung bleibt es vorbehalten, über die Zu- 
theilung derjenigen Sächsischen Abtretungsobjekte, welche von dem bisherigen Um- 
fange zweier oder mehrerer Bayerischer Gemeinden berührt werden, zu den einzelnen 
Baperischen Gemeindemarkungen nach freiem Ermessen zu verfügen. 
Artikel 13. 
Die wechselseitigen Abtretungen treten vorbehaltlich der Bestimmung des Ar- 
tikel 29 mit dem 1. Januar 1875 in Wirksamkeit und geht von diesem Tage 
an die Ausübung der Hoheit über dieselben, iusbesondere auch das Besteuerungs- 
recht an den erwerbenden Staat über. 
Steuertermine, welche vor dem gedachten Termine und für das mit dem 
31. Dezember 1874 zu Ende gehende Kalenderjahr verfallen sind, gehen dem ab- 
tretenden Staate zu, welchem auch die hieran am 1. Januar 1875 etwa noch be- 
stehenden Rückstände zukommen. 
In Beitreibung solcher Rückstände wird sich wechselseitig unentgeldliche und 
freundliche Assistenz zugesichert, das etwa nöthige Zwangsverfahren bemißt sich nach 
den gesetzlichen Bestimmungen, welche über die Beitreibung öffentlicher Abgaben in 
demjenigen Staate bestehen, dem die Hoheit über das betreffende Gebiet künftig 
zusteht. 
Artikel 14. 
Schon vor Eintritt des in Artikel 13 bestimmten Termines hat jeder der 
vertragschließenden Staaten das Recht, auf den künftig seiner Hoheit anheimfallenden 
Objekten die zu deren Katastrirung, Kartirung und Bonitirung resp. Steuer-Ein- 
schätzung erforderlichen Arbeiten durch seine Bedienstete vornehmen zu lassen. Den
	        
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