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Artikel 18.
Die Gerichte beider Staaten sind verpflichtet, sich bezüglich derjenigen Reali-
täten, bei denen in Folge gegenwärtigen Vertrages eine Aenderung in der Landes-
hoheit eintritt, wechselseitig beglaubigte Auszüge aus den Hypothekenbüchern mitzutheilen.
Diese Mittheilungen, sowie die Verhandlungen, welche zum Zwecke des Uebertrages
in die Hypothekenbücher des künftig hoheitsberechtigten Staates gepflogen werden,
erfolgen kostenfrei.
Artikel 19.
Die auf die betreffenden Realitäten bezüglichen gerichtlichen und notariellen
Urkunden bleiben auch fernerhin bei den Behörden verwahrt, bei denen sie errichtet
worden sind; doch steht den Gerichts= und Notariatsbehörden des künftig hoheitsbe-
rechtigten Staates das Recht zu deren Einsicht und Benützung zu. Für diesen
Zweck kann auch eine kostenfreie Versendung der bezüglichen Urkunden an die letzt-
genannten Behörden, soweit sie nach dem Gesetze des Staates, in welchem sie ver-
wahrt sind, zulässig erscheint, oder eventuell, wenn solches nicht der Fall, die unent-
geldliche Ausfertigung oder Uebermittelung von beglaubigten, beziehungsweise bild-
lichen Abschriften verlangt werden. Ein solches Verlangen darf jedoch nur dann
gestellt werden, wenn wirklich ein dringendes Bedfürniß hiefür vorliegt und zu-
gleich ein öffentliches Interesse betheiligt ist. Sind bloß Privatinteressen betheiligt,
so ist es den betheiligten Privaten anheimzugeben, sich die erforderlichen Ausferti-
gungen oder Abschriften auf ihre Kosten zu verschaffen.
Artikel 20.
Gehören Grundstücke, über welche die Hoheit abgetreten wird, zu gebundenen
Gütern eder Gutskomplexen, welche innerhalb des abtretenden Staates gelegen sind,
so löst sich diese Verbindung hinsichtlich der Jurisdiktion, sowie hinsichtlich aller
übrigen öffentlichen Verhältnisse.
Artikel 21.
Rechtsstreitigkeiten, welche zur Zeit des Ueberganges der Hoheit über die wech-
selseitigen Abtretungsobjekte (Artikel 13 resp. 29) hinsichtlich der dazu gehörigen
Grumstücke oder dinglichen Rechte an solchen etwa bei Gericht anhängen sollten,
werden bei der bisherigen Prozeßbehörde und mit Beibehaltung des bisherigen In-
stanzenzuges zu Ende geführt.