Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

250 
Die etwa erforderliche zwangsweise Beitreibung erfolgt nach Maßgabe der im 
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach für die Beitreibung öffentlicher Abgaben 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Diese Bestimmungen finden insbesondere auch 
bei dem erst im Laufe des Jahres 1876 zur Erhebung kommenden Hauptausschlage 
für das Versicherungsjahr 1874/75 Anwendung. 
Artikel 25. 
Soferne in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1875 an den im 
vorigen Artikel bezeichneten Gebäuden noch eine Beschädigung durch Brand eintreten 
sollte, für deren Vergütung die Bayerische Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt 
nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzutreten hätte, so wird die Er- 
hekung und Schätzung dieser Brandbeschädigung von dem Großherzoglich Sichsi- 
schen Rechnungsamte Ostheim unter Beiziehung des Königlich Bayerischen Brand- 
versicherungs-Inspektors in Kissingen nach Maßgabe der Bestimmungen der betreffen- 
den Königlich Bayerischen Gesetze, und der dazu erlassenen Vollzugsnormen vollzogen. 
Diese Bestimmungen werden eintretenden Falles vom Koniglichen Bezirksamte Mell- 
richstadt mitgetheilt werden. 
Die Bayerische Feuerversicherungsanstalt ist verpflichtet, die Kosten dieser 
Schadenserhebung, soweit sie zu deren Tragung gesetzlich verpflichtet ist, auch in 
diesen Fällen zu übernehmen. 
Der einschlägige Großherzoglich Sächsische Staatsanwalt wird angewiesen 
werden, der zur Feststellung der Entschädigung berufenen Königlichen Regierung 
von Unterfranken 2c. K. d. Innern, in Würzburg, die in solchen Fällen etwa 
erforderlichen Aufschlüsse über den Stand der allenfallsigen Untersuchung wegen 
Brandstiftung oder über die Ursache der Entstehung eines Brandes auf Verlangen 
bereitwilligst zu ertheilen. 
Artikel 26. 
Vom 1. Oktober 1875 an werden die in Artikel 24 bezeichneten Gebäude 
der Landes-Brandversicherungsanstalt im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
einverleibt und treten dieselben von diesem Tage an aus jedem Versicherungs-Verbande 
mit der Bayerischen Anstalt. 
Das Königlich Bayerische Bezirksamt Mellrichstadt ist verpflichtet, beglaubigte 
Auszüge aus seinen Brandassekuranz-Grundbüchern, sowie die Schätzungen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.