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Die etwa erforderliche zwangsweise Beitreibung erfolgt nach Maßgabe der im
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach für die Beitreibung öffentlicher Abgaben
bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Diese Bestimmungen finden insbesondere auch
bei dem erst im Laufe des Jahres 1876 zur Erhebung kommenden Hauptausschlage
für das Versicherungsjahr 1874/75 Anwendung.
Artikel 25.
Soferne in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1875 an den im
vorigen Artikel bezeichneten Gebäuden noch eine Beschädigung durch Brand eintreten
sollte, für deren Vergütung die Bayerische Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt
nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzutreten hätte, so wird die Er-
hekung und Schätzung dieser Brandbeschädigung von dem Großherzoglich Sichsi-
schen Rechnungsamte Ostheim unter Beiziehung des Königlich Bayerischen Brand-
versicherungs-Inspektors in Kissingen nach Maßgabe der Bestimmungen der betreffen-
den Königlich Bayerischen Gesetze, und der dazu erlassenen Vollzugsnormen vollzogen.
Diese Bestimmungen werden eintretenden Falles vom Koniglichen Bezirksamte Mell-
richstadt mitgetheilt werden.
Die Bayerische Feuerversicherungsanstalt ist verpflichtet, die Kosten dieser
Schadenserhebung, soweit sie zu deren Tragung gesetzlich verpflichtet ist, auch in
diesen Fällen zu übernehmen.
Der einschlägige Großherzoglich Sächsische Staatsanwalt wird angewiesen
werden, der zur Feststellung der Entschädigung berufenen Königlichen Regierung
von Unterfranken 2c. K. d. Innern, in Würzburg, die in solchen Fällen etwa
erforderlichen Aufschlüsse über den Stand der allenfallsigen Untersuchung wegen
Brandstiftung oder über die Ursache der Entstehung eines Brandes auf Verlangen
bereitwilligst zu ertheilen.
Artikel 26.
Vom 1. Oktober 1875 an werden die in Artikel 24 bezeichneten Gebäude
der Landes-Brandversicherungsanstalt im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
einverleibt und treten dieselben von diesem Tage an aus jedem Versicherungs-Verbande
mit der Bayerischen Anstalt.
Das Königlich Bayerische Bezirksamt Mellrichstadt ist verpflichtet, beglaubigte
Auszüge aus seinen Brandassekuranz-Grundbüchern, sowie die Schätzungen und