Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 26. März 1873. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[16| Mit Beziehung auf §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs wird die nachstehende, von dem Reichskanzler anher mitgetheilte Verordnung 
desselben vom 2. März d. J. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 12. März 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
Abänderungen des Postreglements 
vom 30. November 1871. 
Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt einzelne 
Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das 
Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 nachstehend veröffent- 
licht werden: 
A. Im §. 11, die Verpackung und den Verschluß der Sendungen mit 
Werthangabe betreffend, erhält der Absatz 1 folgende Fassung: 
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Couvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe 
Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß 
eine Verletzung des Inbalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Con- 
verts oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
1873. 4
	        
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