Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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III.  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe,
  oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe,  oder  von  baaren  Geldbeträgen  zu
Postanweisungen  übernommen  hat,  sind  bezüglich  der  Bestellung

a)  die  gewöhnlichen  Packete  und  die  dazu  gehörigen  Begleitbriefe,
b)  die  recommandirten  Packete  nebst  den  dazu  gehörigen  Begleitbriefen  und  Ablieferungsscheinen,

)  die  Sendungen  mit  Werthangabe  nebst  den  etwaigen  Begleitbriefen  und  die
dazu  gehörigen  Ablieferungsscheine,
d)  die  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
als  je  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

H.  Im  §.  42,  die  Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren
betreffend,  erhält  der  Absatz  II  folgende  Fassung:

II.  Insofern  das  Gegentheil  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  können  die  Postsendungen
  nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert
werden.  Zur  Frankirung  der  durch  die  Briefkasten  einzuliefernden  Gegenstände  (§.
25  Abs.  II)  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.  Ueber  die  Höhe  des  im
Einzelfalle  zu  verwendenden  Betrages  ertheilen  die  Postanstalten  auf  Verlangen
Auskunft.

In  der  Anlage  zu  §.  43  des  Postreglements,  Zusammenstellung  der  Tarifbestimmungen,
  treten  folgende  Aenderungen  ein:

J.  Der  erste  Absatz  des  §.  I,  die  Postkarten  betreffend,  erhält  folgende
Fassung:  .
Die  Gebühr  für  Postkarten  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  pro
Stück  ½  Sgr.  bz.  2  Kr.  Für  Postkarten  mit  bezahlter  Rückantwort  kommt  der
Satz  von  1  Sgr.  bz.  4  Kr.  in  Anwendung.

K.  Der  erste  Absatz  des  §.  II,  die  Drucksachen  betreffend,  erhält  folgende
Fassung:

Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger
zur  Post  gegeben  werden,  beträgt  bis  zum  Gewichte  von  250  Grammen  ohne  Unterschied
  der  Entfernung  für  je  50  Grammen  oder  einen  Theil  davon:  ½  Sgr.  be.
1  Kr.,  für  derartige  Drucksachen  über  250  Grammen  bis  1  Pfund  kommt,  ohne
Unterschied  der  Entfernung  und  des  Gewichts,  der  Satz  von  3  Sgr.  bz.  11  Kr.
in  Anwendung.

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