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8. XVII.
Nebengebühr für die von den Landbriefträgern eingesammelten, zur Weiter-
sendung bestimmten Gegenstände.
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten
portopflichtigen recommandirten Briespostsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen
und Briefe mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung
durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach einer andern Post-
anstalt bestimmt sind, außer den tarifmäßigen Porto= und sonstigen Gebühren, eine
Nebengebühr von ½ Sgr. bz. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden muß,
zur Erhebung.
8. Der §. XVIII, den Verkauf von Postwerthzeichen betreffend, erhält
folgende Fassung:
8. XVIII.
Verkauf von Postwerthzeichen:
a) Freimarken.
Die Freimarken werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum
abgelassen.
b) Franko-Converts.
Der Verkaufspreis der Franko-Couverts à 1 Sgr. stellt sich allgemein, ohne
Rücksicht auf die besondere landesübliche Münzwährung, auf 13 Silberpfennige pro
Stück; die in der Guldenwährung rechnenden Postanstalten erheben für je 3 Stück
Franko-Couverts à 3 Kr. den Betrag von 10 Kr.
J) Gestempelte Postkarten.
Die mit dem Frankostempel von ½ Sgr. bz. 2 Kr. versehenen Postkarten
werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen.
4) Gestempelte Streifbäuder.
Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu ½
Sgr. bez. zu 1 Kr. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Partien zu
100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlag von 4 Sgr. bz. von 14 Kr. pro
100 Stück. Der Preis beträgt hiernach:
für 100 Streifbänder à ½ Sgr. 37 Sgr. 4 Pf.
für 100 Streifbänder à 1 Kr. 1 Gulden 54 Kr.