Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

264  Unterrichtswesen.  (8.  136.)

2.  Die  in  Art.  25,  Abs.  3  der  Verfassungsurkunde  verheißene  unentgeltliche  Er—
teilung  des  Unterrichtes  in  der  öffentlichen  Volksschule  brachte  das  die  Aufhebung  des
Schulgeldes  anordnende  Gesetz  betreffend  die  Erleichterung  der  Volksschullasten  v.  14.  Juni
1888  1  nebst  Ergänzungsgesetz  v.  31.  März  1889  zur  Durchführung.  Seit  dem
letzteren  Gesetz  ist  die  Entrichtung  von  Schulgeld  für  solche  Kinder,  welche  innerhalb
des  Bezirks  der  von  ihnen  besuchten  Schulen  einheimisch  sind,  allmählich  fortgefallen  und
es  besteht  nur  noch  das  sog.  Fremdenschulgeld  weiter.  Nach  dem  V.  U.  G.  sind  die
Schulverbände  nur  noch  für  den  Besuch  ihrer  Schulen  durch  nicht  einheimische  Kinder
(§.  6,  Abs.  2)  Schulgeld  zu  erheben  berechtigt.  Die  Feststellung  der  Schulgeldsätze
unterliegt  der  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde  (§.  6,  Abs.  1,  3).3

3.  Die  im  zweiten  Absatze  des  Art.  25  der  Verfassungsurkunde  den  Volksschullehrern
  erteilte  Verheißung  des  Staates  auf  ein  festes,  den  Lokalverhältnissen  angemessenes
  Einkommen  ist  durch  Gesetz  betreffend  das  Diensteinkommen  der  Lehrer  usw.  v.
3.  März  1897  erfüllt  worden,  an  dessen  Stelle  das  neue  Gesetz  über  das  Diensteinkommen
  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  v.  26.  Mai  1909
getreten  ist.  Dieses  Gesetz  schreibt  für  die  Hauptbestandteile  der  Lehrerbesoldung  —
Grundgehalt  und  Alterszulagen  —  feste,  für  den  ganzen  Staat  maßgebende  Sätze  vor.
Das  Ruhegehaltswesen  regeln  das  Gesetz  betreffend  die  Pensionierung  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  v.  6.  Juli  1885  mit  Novelle  v.  10.  Juni
1907  sowie  das  Gesetz  betreffend  Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  usw.  v.  23.  Juli
1893,  die  Hinterbliebenenversorgung  das  Gesetz  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen
und  Waisen  der  Lehrer  usw.  v.  4.  Dez.  1899.4

S.  136.
V.  Unterrichtszwang.

Die  Verfassungsurkunde  geht  von  dem  Grundsatz  aus,  daß  der  Staat  wesentlich
dabei  interessiert  sei,  daß  die  gesamte  Jugend  diejenige  allgemeine  Geistes=  und  sittliche
Bildung  erlange,  welche  sie  zu  verständigen  und  tugendhaften  Staatsbürgern  befähigt
und  durch  deren  Besitz  die  zweckmäßige  Ausübung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  der
Staatsangehörigen  bedingt  wird.  Deshalb  spricht  sie  den  Grundsatz  der  Verpflichtung
der  Staatsangehörigen  aus,  durch  Benutzung  der  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
oder  anderweitig  sich  diejenige  Bildung  zu  verschaffen,  die  der  Staat  zu  seinem  Bestehen
von  ihnen  zu  fordern  berechtigt  ist."  Der  zweite  Satz  des  Art.  21  der  Verfassungs- 



gedachten  Befugnis  und  ihrer  Anwendung,  sowie
darüber,  wieweit  der  Rechtsweg  hierbei  zulässig
sei,  einzuhaltenden  Gesichtspunkte  sind  in  dem  Erk.
des  Kompetenz-Gerichtshofes  v.  14.  Okt.  1865
(Just.  Min.  Bl.  1865,  S.  275,  M.  Bl.  d.  i.  Verw.
1865,  S.  300)  näher  entwickelt.

Wenn  bisher  die  Erhebung  eines  Schulgeldes
stattgefunden  hat,  so  kann  die  Schulgemeinde  dessen.
Fortbestehen  beschließen,  ohne  daß  ein  Mitglied
der  Schulgemeinde  auf  Grund  des  §.  32  A.  L.  R.
II,  12,  Freilassung  von  den  Schulgeldabgaben  in
Anspruch  zu  nehmen  berechtigt  ist  (Min.  Erl.  v.
17.  März  1869,  M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1869,  S.  122).

1  G.  S.  1888,  S.  240.  ,

2  Anschütz  a.  a.  O.,  S.  485—487.  Uber  das
bisherige  Recht  vgl.  v.  Rönne  in  der  4.  Aufll.,
Bd.  II,  S.  466.  (Die  Bestimmungen  des  A.  L.  R.,
II,  12,  §§.  29—32,  wonach  die  Beiträge  zur
Unterhaltung  der  Volksschullehrer  von  der  ganzen
Schulgemeinde  eingezogen  werden  und  sodann  die
Kinder  der  Kontribuenten  gegen  Erlegung  dieser

 

Beiträge  von  der  Entrichtung  eines  Schulgeldes
für  immer  frei  sein  sollten,  waren  meistenteils
nicht  zur  Ausführung  gelangt,  sondern  die  Kosten
der  Unterhaltung  der  Volksschullehrer  entweder
durch  Erhebung  eines  Schulgeldes  von  denjenigen,
welche  die  Schule  für  ihre  Kinder  benutzten,  oder
durch  fixierte  Schulbeiträge,  welche  teils  als  eine
selbständige  Auflage,  teils  als  Zuschlag  zu  Staatssteuern
  von  der  ganzen  Schulgemeinde  eingezogen
wurden,  aufgebracht  worden.

3  Reg.  Instr.  v.  23.  Okt.  1817  (G.  S.  1817,
S.  248),  §.  17  zu  f.  »

4  Anschütz  a.  a.  O.,  S.  474,  483—485.  Uber
das  frühere  Recht  vgl.  v.  Rönne  in  der  4.  Aufl.,
Bd.  II,  S.  467  f.

5  Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  1,  S.  383—390;
v.  Bremen,  Die  preuß.  Volksschule,  1905,  S.
588  ff.;  Hildebrandt-Quehl,  Verordnungen
betr.  das  Volksschulwesen  in  Preußen,  1908,
S.  626ff.;  Nachtrag  1910,  S.  199ff.

6  Vgl.  die  angeführten  amtl.  Erläuter.  S.  17