Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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8.  XVII.

Nebengebühr  für  die  von  den  Landbriefträgern  eingesammelten,  zur  Weitersendung
  bestimmten  Gegenstände.

Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten
portopflichtigen  recommandirten  Briespostsendungen,  sowie  für  Packete,  Postanweisungen
und  Briefe  mit  Werthangabe  kommt,  wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung
durch  die  Postanstalt  des  Stationsorts  des  Landbriefträgers  nach  einer  andern  Postanstalt
  bestimmt  sind,  außer  den  tarifmäßigen  Porto=  und  sonstigen  Gebühren,  eine
Nebengebühr  von  ½  Sgr.  bz.  2  Kr.,  welche  im  Voraus  entrichtet  werden  muß,
zur  Erhebung.

8.  Der  §.  XVIII,  den  Verkauf  von  Postwerthzeichen  betreffend,  erhält
folgende  Fassung:
8.  XVIII.
Verkauf  von  Postwerthzeichen:
a)  Freimarken.

Die  Freimarken  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum

abgelassen.
b)  Franko-Converts.

Der  Verkaufspreis  der  Franko-Couverts  à  1  Sgr.  stellt  sich  allgemein,  ohne
Rücksicht  auf  die  besondere  landesübliche  Münzwährung,  auf  13  Silberpfennige  pro
Stück;  die  in  der  Guldenwährung  rechnenden  Postanstalten  erheben  für  je  3  Stück
Franko-Couverts  à  3  Kr.  den  Betrag  von  10  Kr.

J)  Gestempelte  Postkarten.

Die  mit  dem  Frankostempel  von  ½  Sgr.  bz.  2  Kr.  versehenen  Postkarten

werden  zu  dem  Neunwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.
4)  Gestempelte  Streifbäuder.

Bei  einzelnen  größeren  Postanstalten  werden  gestempelte  Streifbänder  zu  ½
Sgr.  bez.  zu  1  Kr.  zum  Verkauf  gestellt.  Der  Absatz  findet  nur  in  Partien  zu
100  Stück  statt,  und  zwar  mit  einem  Zuschlag  von  4  Sgr.  bz.  von  14  Kr.  pro
100  Stück.  Der  Preis  beträgt  hiernach:

für  100  Streifbänder  à  ½  Sgr.  37  Sgr.  4  Pf.
für  100  Streifbänder  à  1  Kr.  1  Gulden  54  Kr.