Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Es wird solches und daß die Gesellschaft Bernhard Pfaffe, zu Weimar, zu 
ihrem Haupt-Agenten bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. März 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
(241 III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Fabrikanten Louis Grimm und dem Ingenieur Johannes Corvin, 
zu Magdeburg, ein Erfindungs-Patent auf eine Füllmasse für Heizapparate und 
Heizröhren nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nieder- 
gelegten Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen 
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom 
Jahre 1843 S. 13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von 
Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums er- 
theilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur 
Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden, 
wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. März 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
(25) IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Julius Pintsch, zu Dresden, ein Erfindungs-Patent auf einen 
Apparat zum Reguliren des Gasdrucks bei Anwendung von comprimirtem Gase 
für Eisenbahnfahrzeuge nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Mi- 
nisterium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung unter allen Voraussetzungen 
und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet 
sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang 
des Großherzogthums ertheilt worden.
	        
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