Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Der  festgesetzte  Betrag  ist  sodann  innerhalb  sechs  Wochen  nach  der  Behändigung
  der  diesfälligen  Zahlungs-Aufforderung  an  die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse
  abzuführen,  und  nöthigen  Falls  nach  Anordnung  des  Ministerial-Departements
  der  Finanzen  im  Verwaltungswege  durch  das  zu  beauftragende  Rechnungsamt,
bezüglich  unter  Mitwirkung  der  Gerichte  nach  Maßgabe  der  über  die  Beitreibung
der  direkten  Steuern  jeweilig  bestehenden  Gesetze  exekutivisch  beizuziehen.

S.  6.

Hinsichtlich  derjenigen  Eisenbahnen,  welche  sich  nicht  auf  das  Staatsgebiet  des
Großherzogthums  beschränken,  sondern  sich  zugleich  auf  das  Gebiet  eines  oder  mehrerer
  anderen  Staaten  erstrecken,  wird  der  Reinertrag  und  die  hiervon  zu  entrichtende
  Abgabe  nach  dem  Verhältniß  der  Länge  der  in  das  Staatsgebiet  des  Großherzogthums
  fallenden  Bahnstrecke  berechnet.

S.  7.

Sollten  im  Großherzogthum  künftig  Privat-Eisenbahnen  von  Anderen  als
Aktien-Gesellschaften  betrieben  werden,  so  bleibt  vorbehalten,  wegen  deren  Besteuerung
  mit  Berücksichtigung  der  vorstehenden  Grundsätze  im  Wege  besonderen  Gesetzes
Bestimmung  zu  treffen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  März  1873.

Carl  Alerander.

G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.

Gesetz
über  die  von  Eisenbahnen  zu  entrichtende
Abgabe.