Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Unterwirft  sich  dagegen  der  Angeschuldigte  der  nach  8.  1  erfolgten  Feststellung
von  Strafe,  Gefällen  und  Verlägen  nicht,  oder  wird  dieselbe  von  dem  zuständigen
General-Inspeltor  nicht  genehmigt,  so  ist  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der
fraglichen  Zuwiderhandlung  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
weiter  zu  verfahren.

S.  3.
Der  Bestimmung  im  Verwaltungswege  bleibt  vorbehalten,  auf  welche  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Gesetze  über  Zölle  und  andere  indirekte  Steuern  und

bei  welchen  Steuerstellen  das  nach  den  §§.  1  und  2  dieses  Gesetzes  nachgelassene
Verfahren  Anwendung  finden  darf.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Großherzogliches  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  März  1873.

Carl  Alerander

Thon.  Stichling.  von  Groß.

Gesetz
die  Einführung  des  Submissions-Verfahrens
  in  Untersuchungen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Gesetze  über  Zölle
und  andere  indirekte  Steuern  betreffend.