42
130] Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meilßen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. N.
verordnen in Rücksicht auf die seit der für die Zwecke der öffentlichen Brandver-
sicherungs-Anstalt stattgefundenen neuesten allgemeinen Gebäudewürderung eingetretene
Steigerung der Preise der Baumaterialien und der Arbeitslöhne mit Zustimmung
des getreuen Landtags was folgt:
An die Stelle der im Schlußsatze des §. 3 des Nachtrages zu dem Gesetze
vom 28. Angust 1826 über die öffentliche Brandversicherungs-Anstalt vom
13. Mai 1859 bestimmten mindestens zehn Jahre tritt eine Frist von
mindestens fünf Jahren.
Jedem Gebäudebesitzer des Großherzogthumes soll demnach von jetzt an
nachgelassen sein, wenn mindestens fünf Jahre seit der letzten Würderung
seiner Gebäude verflossen sind, ohne besondere Gründe eine Neuwürderung
seiner Gebäude auf seine Kosten zu verlangen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und unser Groß-
herzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. März 1873.
Carl Alerander.
Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz,
betreffend eine Abänderung des §. 3 des
Nachtrages zu dem Gesetze vom 28. Au-
gust 1826 über die öffentliche Brandver-
sicherungs-Anstalt vom 13. Mai 1859.