Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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40  Vertreter,  in  Gemeinden  mit  mehr  als  5000  Seelen  60  Vertreter  auf  acht
Jahre  gewählt.

Umfaßt  eine  Pfarrgemeinde  mehrere  Kirchengemeinden,  so  werden  Behufs
Erledigung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  Le-  einzelnen  Gemeindevertre.
tungen  zur  gemeinsamen  Versammlung  an  den  Pfarrort  berufen.

Werden  hierbei  Kirchengemeinden  vereinigt,  von  denen  die  eine  über,  die
andere  unter  500  Seelen  zählt,  so  muß  zu  diesem  Zweck  auch  für  die  letztere
nach  Verhältniß  eine  besondere  Gemeindevertretung  gewählt  werden.

S.  16.

Die  größere  Gemeindevertretung  wählt  in  Gemeinschaft  mit  dem  Kirchenvorstande
  die  Kirchenvorsteher.  ·

In  folgenden  die  Verwaltung  des  Pfarr=  und  Kirchenvermögens  betreffenden
  Fällen  bedürfen  die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes,  vorbehaltlich  der  nach
den  bestehenden  Gesetzen  erforderlichen  höheren  Genehmigung,  der  Zustimmung
der  größeren  Gemeindevertretung:

1)  bei  Verwendung  von  Grundstock-Vermögen  zur  Bestreitung  laufender
Ausgaben,  sowie  bei  Aufnahme  von  Kapitalien)

2)  bei  allen  Verträgen,  welche  die  freiwillige  Veräußerung,  Belastung  oder
Entlastung  des  Grundeigenthums  betreffen;

3)  bei  Neubauten  und  allen  diesen  gleich  zu  achtenden  Reparaturen  der
Kirchen=  und  Pfarrgebäude,)  welche  auf  Kosten  der  Kirchenkasse  ausgeführt
  werden  sollen,  sofern  nicht  über  die  Nothwendigkeit  des  Baues
von  der  zuständigen  Behörde  bereits  endgültig  entschieden  ist;

4)  bei  Festsetzung  des  Betrages  der  zu  erhebenden  Kirchensteuer;

5)  bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Dotirung  neuer  Stellen
für  den  Dienst  der  Gemeinde,)  wie  zur  dauernden  Verbesserung  des  Einkommens
  der  bestehenden;

6)  bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden,  oder
zur  Unterstützung  christlicher  Vereine  und  Anstalten  außerhalb  der  Gemeinde,
  sofern  der  Betrag  fünf  Thaler  übersteigt.

Daneben  steht  dem  Kirchenvorstande  frei,  auch  in  inneren  Angelegenheiten,
wo  es  ihm  angemessen  scheint,  die  Unterstützung  der  Gemeindevertretung  in  Anspruch
  zu  nehmen.

.  17.

Wäähler  dieser  Vertreter  sind  alle  volljährigen,  selbstständigen  Gemeinde-Angehörigen
  männlichen  Geschlechts,  welche  wenigstens  ein  halbes  Jahr  in  der
Gemeinde  wohnen,  und  denen  nicht  das  Wahlrecht  durch  einen  förmlichen  Beschluß
  des  Kirchenvorstandes  oder  die  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
durch  richterliches  Urtheil  entzogen  worden  ist.

Als  selbstständig  gilt  derjenige,  welcher  entweder  ein  öffentliches  Amt  bekleidet,
  oder  einem  eigenen  Geschäfte  r§ß  oder  eine  eigene  Haushaltung  hat,
oder  als  Sohn  einer  Wittwe  deren  Geschäft  führt.

Johrgang  1809.  (Nr.  7500)  138  K.  18.