Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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8. 32. 
Macht sich in eiligen Fällen ein Vorschreiten im Wege der kirchlichen Gesetz- 
gebung nöthig, zu welchem nach vorstehenden Bestimmungen die Zustimmung der 
derzeit nicht versammelten Synode erforderlich wäre, welches aber nicht wichtig 
genug ist, um seinetwegen eine außerordentliche Synode zu berufen, so werden Wir 
mit Zustimmung des ständigen Ausschusses der Synode ein provisorisches Kirchen- 
gesetz erlassen, welches jedoch nur bis zum Schlusse der nächsten Versammlung 
gilt und dieser zur Beschlußfassung über seine definitive Geltung vorgelegt wer- 
den muß. 
Ebenso werden Wir verfahren, wenn sich die authentische Auslegung eines 
Kirchengesetzes in einer Zeit dringend nöthig macht, wo die Synode selbst nicht 
versammelt ist. 
S. 33. 
Der ständige Ausschuß der Landes-Synode hat das Recht, in Wahrnehmung 
des Zustandes der evangelischen Landeskirche in den Zeiten, wo die Synode nicht 
selbst versammelt ist, bei dringlichen Anlässen der Kirchenregierung Wünsche und 
Beschwerden vorzutragen und wegen der zu ergreifenden Maaßregeln Vorschläge zu. 
thun, auch, wenn es nöthig erscheinen sollte, die Zusammenberufung einer außer- 
ordentlichen Synode zu beantragen. 
S. 34. 
Der ständige Ausschuß der Synode hat das Recht, durch das eine oder andere 
seiner Glieder den General-Visitationen der einzelnen Diözesen beizuwohnen. 
S. 35. 
Wenn es sich 
1) um Besetzung geistlicher Stellen, 
2) um Enturlaubung eines ordinirten Geistlichen, Streichung aus der Kandi- 
datenliste, Untersuchung gegen Geistliche wegen der Lehre, 
3) um Entscheidung über die Bedenken einer Gemeinde gegen Gabe, Lehre oder 
Wandel des für sie bestimmten Geistlichen, 
1873. 9
	        
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