Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Art.  17.

Sobald  in  dem  Bayerischen  Rhein-Kreise  die  Zoll-Ordnung  des  Württembergisch-Bayerischen
  Vereines  eingeführt  und  durch  eine  gehörig  sichernde  Zoll-Linie  geschübr
seyn  wird,  sollen  sämtliche  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  und  insbesondere
  auch  jene,  welche  sich  auf  die  Vefreiung  oder  Erleichterung  inländischer  Erzeugnisse
der  Natur,  des  Gewerbefleißes  und  der  Kunst  in  Ansehung  der  auf  dem  Eingange

ruhenden  Abgaben  beziehen,  auch  auf  den  genannten  Kreis  ihre  volle  Anwendung
finden.

Art.  13.

Es  soll  dieser  Vertrag  auch  den  Unterthanen  derjenlgen  Regierungen,  welche  sich
bereits  dem  Württembergisch-Bayerischen  oder  dem  Preußisch-Hessischen  Zollsysteme
angeschlossen  haben,  oder  künftig  einem  dieser  Zollsysteme  noch  beitreten  werden,  wie
den  Unterthanen  der  hohen  contrahirenden  Theile,  zu  Statten  kommen.

Art.  19.

Von  jedem  der  hohen  contrahirenden  Theile  werden  Bevollmächtigte  jährlich  einmal
  in  einer  der  Residenzen  sich  vereinigen,  um  die  Mittel  zur  Befestigung  und  Erweiterung
  dieses  Vertrags  zu  berathen,  und  die  Erledigung  derjenigen  Bedenken  herbeizuführen,
  welche  sich  im  Laufe  des  Jahres  bei  Ausführung  desselben  ergeben  haben
mochten.

Art.  2o.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  vorläufig  auf  zwölf  Jahre,  dom
1.  Januar  1630  an  gerechnet,  festgesest.  Wird  während  dieser  Zeit  der  Vertrag  nichr
aufgekündigt,  so  soll  er  abermals  auf  zwölf  Jahre  und  sofort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren
  als  verlängert  angesehen  werden.

Ueber  die  Art  und  Zeit  der  Aufkündigung  wird  eine  besondere  Verabredung  getroffen
  werden.
Art.  21.
Gegenwärtiger  in  zwei  Eremplaren  ausgefertigter  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation
  der  hohen  contrahirenden  Hôfe  vorgelegt  und  die  Auswechslung  der  Ratifka-=tions-Urbunden
  spätestens  in  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.