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Art. 17.
Sobald in dem Bayerischen Rhein-Kreise die Zoll-Ordnung des Württembergisch-Bayerischen
Vereines eingeführt und durch eine gehörig sichernde Zoll-Linie geschübr
seyn wird, sollen sämtliche Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags und insbesondere
auch jene, welche sich auf die Vefreiung oder Erleichterung inländischer Erzeugnisse
der Natur, des Gewerbefleißes und der Kunst in Ansehung der auf dem Eingange
ruhenden Abgaben beziehen, auch auf den genannten Kreis ihre volle Anwendung
finden.
Art. 13.
Es soll dieser Vertrag auch den Unterthanen derjenlgen Regierungen, welche sich
bereits dem Württembergisch-Bayerischen oder dem Preußisch-Hessischen Zollsysteme
angeschlossen haben, oder künftig einem dieser Zollsysteme noch beitreten werden, wie
den Unterthanen der hohen contrahirenden Theile, zu Statten kommen.
Art. 19.
Von jedem der hohen contrahirenden Theile werden Bevollmächtigte jährlich einmal
in einer der Residenzen sich vereinigen, um die Mittel zur Befestigung und Erweiterung
dieses Vertrags zu berathen, und die Erledigung derjenigen Bedenken herbeizuführen,
welche sich im Laufe des Jahres bei Ausführung desselben ergeben haben
mochten.
Art. 2o.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird vorläufig auf zwölf Jahre, dom
1. Januar 1630 an gerechnet, festgesest. Wird während dieser Zeit der Vertrag nichr
aufgekündigt, so soll er abermals auf zwölf Jahre und sofort von zwölf zu zwölf Jahren
als verlängert angesehen werden.
Ueber die Art und Zeit der Aufkündigung wird eine besondere Verabredung getroffen
werden.
Art. 21.
Gegenwärtiger in zwei Eremplaren ausgefertigter Vertrag soll alsbald zur Ratifikation
der hohen contrahirenden Hôfe vorgelegt und die Auswechslung der Ratifka-=tions-Urbunden
spätestens in sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.