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erster Kirchendienst-Prüfunz auf der vaterländischen Universität in irgend einem mit
ihrem Hauptberufe in Verbindung stehenden Fache weiter ausbilden, insbesondere auf
lateinische oder Real-Lehrer-Stellen sich vorbereiten wollen, sofern sie dazu für geeignet
erkannt werden, auch ausnahmsweise, nach dem Ermessen der Behörden, solchen, die
unverschuldeter Weise im vierjährigen Seminar-Cursus zurückgeblieben sind, die Ver-
längerung der Dauer der Studienzeit um Ein Jahr auf ihre Bitte dergestalt bewilligt
werden, daß sie in diesem fünften Jahre entweder im Seminar selbst oder außerhalb
desselben in Tübingen gegen das regulirte Geld= Surrogat des Seminar-Genusses ihre
Studien fortseßen dürfen.
3.
Einzelnen ausgezeichneteren und hiezu besonders geeigneten Seminaristen, welche
nach Vollendung des vierjährigen Curses den Besuch auslándischer Lehr= und Vildungs-=
Anstalten zum Behuf ihrer weiteren Ausbildung, sey es in dem Fache der Theologie
oder in dem der Philologie, Philosophie, der mathematischen und Naturwissenschaften,
oder der Pädagogik vorziehen, soll eine verhältnißmäßige Geld-Unterstüßung, deren
Betrag je nach Beschaffenheit der in Betracht kommenden Verbältnisse und der vor-
handenen Mittel zu bestimmen ist, bewilligt werden.
Stuttgart den 17. Oktober 1852.
Schlaper.
) Privilegiam gegen den Nachdruck für die zweite Auslage von D. C. G. Ran's Lehrbuch der
politischen Oekonomie.
Seine Königliche Majestät haben vermöge hbchster Entschließung vom 17.
d. M. dem Hofrath, Professor D. C. G. Rau in Heidelberg für die zweite, sehr
vermehrte und verbesserte Auflage seines bei Buchhändler C. Winter in Heidelberg
erscheinenden Lehrbuchs der politischen Oekonomie ein Privilegium gegen den Nachdruck
auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu ertheilen geruht; was hiemit unter Hin-
weisung auf die Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-
Nachdruck betreffend, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 19. Oktober 1832.
Schlayer.