Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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K.  8.

Ueber  die  Belohnung  für  die  Herstellung  der  Güterbücher  sind  in  der  Regel  mit
den  gewählten  Geschäftsmännern  Akkborde  abzuschließen,  bei  welchen  unter  vorläufiger
Schätzung  des  Zeitbedarfs  ein  Taggeld  von  zwei  Gulden  zum  Anhaltspunkt  zu  nehmen
  ist.

Ein  solcher  Akkord  muß  vor  seinem  endlichen  Abschlusse  der  Kreis-Regierung,
welche  darüber  mit  dem  betreffenden  Gerichtshofe  Rücksprache  nehmen  wird,  zur  Genehmigung
  vorgelegt  werden.

Vergütung  von  Reisekosten  findet  bei  Verrichtungen  innerhalb  der  Orts-Markung
eben  so  wenig  als  für  die  Hin=  und  Her-Reisen  von  und  in  den  Wohnort  des  Geschäftsmanns
  Statt.

Dieselbe  ist  nur  bei  weitern  Reisen  zuläßig,  wenn  etwa  in  seltenen  Fällen  das
Geschäft  selbst  Veranlassung  dazu  geben  sollte;  wobei  den  Bezirks-Gerichten  und  Oberadmtern
  (Aemtern)  die  genaueste  Aufsicht  darüber,  daß  alle  unnüßen  Reisen  vermieden
werden,  zur  strengen  Pflicht  gemacht  wird.

Die  Reisekosten-Entschädigung  wird  in  Fällen  dieser  Art  auf  Einen  Gulden  für

die  Reisestunde  festgesetzt.  n
.  9.

Die  Bezirksrichter  haben  genau  darüber  zu  wachen,  daß  die  Güterbücher  mit  Fleiß
und  Gründlichkeit,  den  hienach  folgenden  Vorschriften  gemäß,  bearbeitet  werden,  und
zu  diesem  Behuf  von  dem  Geschäfte,  jedenfalls  bald  nach  dessen  Beginnen  und  späterhin,
  so  oft  sie  es  für  nothwendig  erachten,  Einsicht  zu  nehmen.

Von  dem  Ergebnisse  dieser  Prüfungen  und  dem  Fortgange  des  Geschäfts  hat  der
Bezirksrichter  dem  Oberamtmann  oder  Amtmann  des  Bezirks  Mittheilung  zu  machen.
Leßreren  liegt  ob,  sowohl  aus  diesem  Anlasse  ihre  etwaigen  Bemerkungen  und  Erinnerungen
  dem  Bezirksrichter  zu  eröffnen,  als  auch  bei  vorkommender  Gelegenheit  an  dem
Orte  des  Geschäfts  von  dessen  Behandlung  sich  Kenntniß  zu  verschaffen  und  den  Bezirksrichter
  von  den  wahrgenommenen  Mängeln  zu  benachrichtigen.

g.  10.

Je  nach  drei  Monaten  haben  die  Bezirksrichter  uͤber  den  Fortgang  des  Geschaͤfts

der  Güterbuchs-Herstellung  an  die  betreffenden  Kreis-Gerichtshöfe  zu  berichten,  von