475
K. 8.
Ueber die Belohnung für die Herstellung der Güterbücher sind in der Regel mit
den gewählten Geschäftsmännern Akkborde abzuschließen, bei welchen unter vorläufiger
Schätzung des Zeitbedarfs ein Taggeld von zwei Gulden zum Anhaltspunkt zu nehmen
ist.
Ein solcher Akkord muß vor seinem endlichen Abschlusse der Kreis-Regierung,
welche darüber mit dem betreffenden Gerichtshofe Rücksprache nehmen wird, zur Genehmigung
vorgelegt werden.
Vergütung von Reisekosten findet bei Verrichtungen innerhalb der Orts-Markung
eben so wenig als für die Hin= und Her-Reisen von und in den Wohnort des Geschäftsmanns
Statt.
Dieselbe ist nur bei weitern Reisen zuläßig, wenn etwa in seltenen Fällen das
Geschäft selbst Veranlassung dazu geben sollte; wobei den Bezirks-Gerichten und Oberadmtern
(Aemtern) die genaueste Aufsicht darüber, daß alle unnüßen Reisen vermieden
werden, zur strengen Pflicht gemacht wird.
Die Reisekosten-Entschädigung wird in Fällen dieser Art auf Einen Gulden für
die Reisestunde festgesetzt. n
. 9.
Die Bezirksrichter haben genau darüber zu wachen, daß die Güterbücher mit Fleiß
und Gründlichkeit, den hienach folgenden Vorschriften gemäß, bearbeitet werden, und
zu diesem Behuf von dem Geschäfte, jedenfalls bald nach dessen Beginnen und späterhin,
so oft sie es für nothwendig erachten, Einsicht zu nehmen.
Von dem Ergebnisse dieser Prüfungen und dem Fortgange des Geschäfts hat der
Bezirksrichter dem Oberamtmann oder Amtmann des Bezirks Mittheilung zu machen.
Leßreren liegt ob, sowohl aus diesem Anlasse ihre etwaigen Bemerkungen und Erinnerungen
dem Bezirksrichter zu eröffnen, als auch bei vorkommender Gelegenheit an dem
Orte des Geschäfts von dessen Behandlung sich Kenntniß zu verschaffen und den Bezirksrichter
von den wahrgenommenen Mängeln zu benachrichtigen.
g. 10.
Je nach drei Monaten haben die Bezirksrichter uͤber den Fortgang des Geschaͤfts
der Güterbuchs-Herstellung an die betreffenden Kreis-Gerichtshöfe zu berichten, von