Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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b) die Acclse vom Holzverkauf (Accisegesetz von 1824 F. 9) aufgehoben, wogegen 
der gewerbemäßige Wein= und Holzhandel zur Gewerbesteuer beizuziehen sind; 
e) die Accise von Schlachtvieh und Fleisch wird auf die Hälfte des bisherigen 
oder auf ein Viertheil des ursprünglichen Betrags- (Accisegesetz von 1824 §. 8) 
herabgeseßt. 
Art. 5. 
Aus den Mitteln der Restverwaltung werden für besondere Zwecke ausgeseht: 
1) dem Ministerium des Innern: 
a) zu allmähliger Herstellung eines korrekteren Standes der Staatsstraßen 
500,000 fl. 
b) für die Schiffs= und Floßstraße des Neckars, namontlich zu den Kosten einer 
zwischen Heilbronn und Cannstadt herzustellenden steinernen Schleusse 
42. 000 fl. 
e) zu Foͤrderung und Unterstuͤtzung der Eisenbah 
100,000 fl. 
Zusammen — 442000 fl. 
2) dem Kriegs-Ministerium: 
zu den Kosten des Neubaues eines Militärspitals in Stuttgart! 
11,000 fl- 
und · 
SUVetbesserungjderFoarniturenbesselbens....3,000fc; 
Zusammen—:·114000fl 
58) Dem Finanz-Ministerium, in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds: 
a) zu einem neuen Gebäude für die Kunstschule und Kunstsammlungen 
  
80, 000 fl. 
b) zu Erweiterung des Staatsgebäudes für die Naturaliensammlungen 
18,000 fl. 
e) für die Erweiterung und beslere- Einrichtung des Gymnasiumsgebaͤudes in 
40,000 fl. 
Stuttgart 
M zur EEIT Irrenheilanstalt zu Winnenthal und zu baulicher Verbesserung 
jener in Zwiefalten 12,800 fl. und 15,000 fl. 26, 800 fl.
	        
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