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(Art. 125, 124, 125 des Gesetzes, 99. 88—103 der gegenwärtigen Instruktion),
#*: ob.,die Concession oder Bestellung ertheilt seny, oder der Umernehmer oder
sein Werkführer die vorgeschriebene Fähigkeitsprobe erstanden habe;
Tc bei unzünftigen Gewerben überhaupt, ob dem Unternehmer der Aufenthalt
an dem Gewerbe-Niederlassungsorte zu gestatten sey (Art. 127 des Gesetzes).
In letzterer Beziehung wird auf den Art. 11 des revidirten Gesehes über das
Gemeindebürger= und Beisitrecht vom 4. December 1855 mit dem Anfügen verwiesen,
daß Auceländer, welche sich in einem inländischen Orte mit einem unzünftigen Ge-
werbe niederlassen wollen, hiezu die Aufenthalts-Bewilligung des betreffenden Bezirks-
Polizeiamts zu erlangen haben (Verordnung vom 23. Juni 1325, J. 7, Ziff. 9,
Reg. Bl. S. 500).
A #.
Liegt gegen die Gewerbe-Unternehmung kein Anstand vor, so hat der Ortsvor-
sieher die geschehene Anzeige derselben,
1) wenn der Gewerbe-Unternehmer in einer der nach der Ministerial-Verfägung
2)
vom 26. Axril 1828 (Reg. Bl. von 1828, S. 292) zu führenden Listen über
die Gemeindegenossen und die Wohnsteuer-Pflichtigen eingetragen oder einzu-
tragen ist, in dieser Liste vorzumerben.
Dieß bann in den meisten Fällen am kürzesten dadurch geschehen, daß
dem ohnehin in der Liste anzugebenden Gewerbe des Gemeindegenossen oder
Wohnsteuer-Pflichtigen, und beziehungsweise der Wittwe eines Gemeinde-
Mitzgliedes, der Tag der geschehenen Anzeige beigefügt wird.
Für die gleichfalls einzurragende Firma, für die Zurückweisung auf
früher eingetragene Gewerbe-Gesellschafter, oder auf den Vorgänger, von
welchem das Gewerbe übernommen wurde, für die Bemerbung, daß der
Anzeiger eine Gewerbe-Socictär vertrete (F. 1), endlich für die Vormerkung
des Wiederaufhörens des Gewerbebetriebs, können bezichungsweise die Colum-
nen „Austritt aus dem abtiven Bürgerrecht, Abgang, Bemerkungen“ benuͤtzt
werden.
Fuͤr die Gewerbe-Inhaber, welche in der Gemeinde, wo das Gewerbe gefuͤhrt
wird, weder ihren selbststaͤndigen Wohnsitz haben, noch zu den in den obbe-