Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Die Zoll-Behoͤrden sind verpflichtet, davon, ob letzteres geschieht, Ueberzeugung 
zu nehmen, und neue Anmeldungen so lange zuruͤckzuweisen, als der vorhandene Vor- 
rath an geschwaͤrztem Zucker hinreichend ist, um die Siederei ohne Unterbrechung 
betreiben zu koͤnnen. 
6) Tritt durch Veraͤnderung des Tarifs eine Ermaͤßigung des Eingangszolls 
für Waaren ein, auf welche ein Privatlager ohne Mit-Verschluß der Zollbehörde zu- 
gestanden ist, so muß unmittelbar vor dem Eintritt der Tarif-Veränderung der Waaren- 
bestand in dem Privatlager ermittelt und von dem Fehlenden der Eingangszoll nach 
dem höheren Sabe entrichtet werden. 
Erfolgt durch Veränderung des Tarifs eine Erhöhung des Eingangezolls für 
Waaren, welche Gegenstand eines solchen Privatlagers sind, so kann, auf Verlangen 
des Lager-Inhabers, in gleicher Weise eine Ermittelung des Waarenbestandes mit 
der Wirkung eintreten, daß von dem Fehlenden der Eingangszoll nach dem geringe- 
fren Sahe entrichtet wird. 
Diese für die Privatlager vorstehend aufgestellten Grundsäße finden auch auf 
diejenigen Meßgüter Anwendung, für welche zur Zeit des Eintritts einer Tarif-Ver- 
Anderung Meßkonti eröffnet sind oder einzelnen Großhandlungen ein fortlaufender 
Konto zugestanden ist. 
B) Durchgangszoll. 
Der Durchgangszoll ist von direkt transitirenden Waaren nach dem am Tage 
der Anmeldung zur Durchfuhr beim Grenz-Eingangsamte, bei mittelbarer Durchfuhr 
aber nach dem am Tage der Anmeldung der Waaren zur Versendung nach dem Aus- 
lande bei dem Niederlageamte gültigen Tarifsatze zu entrichten. 
C) Ausgangszoll. 
Für die Entrichtung des Ausgangszolls ist derjenige Tarissah maaßgebend, der 
an dem Tage gültig ist, an welchem die Waare zur Ausfuhr in das Ausland ange- 
meldet und zur Abfertigung gestellt wird. Tritt jedoch eine Erhöhung des Ausgangs= 
zolls ein, und werden, nach erfolgter Publikation der dießfälligen Abänderung des 
Tarifs, noch Waaren zur Ausfuhr angemeldet, deren Ausgang über die Grenze wäh- 
rend der Göltigkeit des geringeren Tarifsatzes nicht mehr bewirkt werden kann, so. 
ist von dem Amte, welches den Ausgangszoll erhebt, die, nach §F. 55 der Zoll-Ord- 
nung. in der Quittung zu bemerkende Gültigkeitsfrist derselben dergestalt febzusehen.
	        
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