Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Zwischen der Königl. Württembergischen Regierung einer Seits und der Königl. Preu— 
ßischen Regierung anderer Seits ist nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme 
der Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen worden: 
+. 1. 
Es soll in Zukunft Niemand in das Gebiet des andern der beiden hohen contrahiren- 
den Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder von demjenigen Staate, wel- 
chem er zugewiesen wird, nach den Bestimmungen gegenwärtigen Vertrags, zu übernehmen 
ist, oder doch durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rück- 
wärts liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß. 
K. 2. 
Als Personen, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, sind anzusehen: 
à) diejenigen, welche die Unterthans-Eigenschaft (Staatsbürgerrecht) in dem Staate, 
welchem sie zugewiesen werden, erworben haben und seitdem entweder aus diesem 
Unterthans-Verhältniß überhäupt nicht wieder ausgeschieden, oder zwar der früheren 
Unterthanschaft verlustig geworden, aber nicht in solche Verhältnisse zu dem andern 
Staate eingetreten sind, welche in Gemäßheit dieser Uebereinkunft die Uebernahms- 
Verbindlichkeit des andern Staats begründen; die Erwerbung, Fortdauer und Auf- 
lösung der Unterthans-Eigenschaft ist nach der innern Gesetzgebung des betreffenden 
Staates zu beurtheilen; 
5) diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des Staatsgebiets, in 
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welches sie gewiesen werden, geboren sind, so lange sie nicht in dem andern Staate 
die Unterthans-Eigenschaft erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirth- 
schaft unter Beobachtung der vorgeschriebenen nothwendigen Erfordernisse verheirathet, 
oder barin zehn Jahre lang sich aufgebalten baben; unter dem Begriffe von „El 
tern“ ist übrigens bei ehelichen Kindern der Vater, bei unehelichen die Mutter zu 
verstehen; 
diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren, noch zu Unterthanen 
daselbst ausgenommen worden sind, bingegen ohne Aufrechthaltung ihrer vorherigen
	        
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