Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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mit  den  vurch  die  Verordnung  vom  Jahre  1820  (Reg.  Blatt  S.  19)  vorgeschriebenen  Angaben
  und  Zeugnissen  versehen  und  vor  dem  1.  März  bei  dem  K.  Stuvienrath  eingelaufen
seyn.  Zu  der  Prüfung  sind,  wie  bisher,  Livius,  Kenophons  Memorabilien  und  Jakobs
Attika  mitzubringen.  «

Stuttgart  den  10.  Januar  1846.

Knapp.

h)  Belanntmachung  über  den  Bildungslauf  und  die  Prüfung  der  Candidaicn  für  Real-  und
Ober-Reallehrstellen.

In  der  Absicht,  für  den  Bildungsgang  der  künftigen  Lehrer  an  niederen  und  höheren
Realanstalten  eine  Anleitung  zu  geben  und  die  Dienstprüfungen  im  Fache  des  Real.
Schulwesens  zu  regeln,  ist  der  K.  Studienrath  angewiesen  worden,  Nachstehendes  bekannt
zu  machen:

«  A.  Den  Bildungsgang
betreffend,  so  bleibt

1)  den  Candidaten  überlassen,  ob  sie  ihre  erste  Vorbildung  in  einer  Realschule  oder  in
einer  lateinischen  Schule  sich  erwerben  wollen.  «

Nach  dem  Austritt  aus  einer  solchen  Schule  ist  es  nöthig,  daß  sie  mindestens  ein  Jahr
lang  die  obere  Abtheilung  eines  Gymnasiums,  oder  eine  Lyceal=  oder  Oberreal-Classe  besuchen.

2)  Diejenigen,  welche  sich  nur  für  Lehrstellen  an  niederen  Realanstalten  (bis
zum  14ten  Jahr)  befähigen  wollen,  haben  sovann  in  der  Regel  die  polytechnische  Schule  in
der  Eigenschaft  als  ordentliche  Schüler  7)  vier  Jahre  lang  zu  besuchen.  Ein  Theil  dieser  vierjährigen
  Bilvungsgeit  kann  auch  in  einer  anderen  entsprechenden  höheren  Unterrichts-Anstalt

 

*)  Zur  Aufnahme  in  die  polpylechnische  Schule  werden  erfordert:  4
1)  Arlthmetik  mit  Einschluß  der  Quadrat=  und  Cubikwurzeln,  der  Buchstabenrechnung,  der  Gleichungen  vom
ersten  und  zweiten  Grad;
2)  ebene  Geometrie  und  Stereometrie;

3)  Hauptsätze  der  ebenen  Trigenometrie;  ..
4)BekanntschaftmilderfkanzösischenFerment-AhtichtigellebkrsepungcineöIeichkmllstanzvsischkllAbschnikks
ins  Deutsche  und  eines  deutschen  Adschnitts  ins  Franzöfsche;  -

5)  Zäbigkeit,  sich  in  der  Muttersprache  mündlich  über  Gegenstände  aus  dem  Zdeenkreise  der  bisber  besuchten
Schule  richtig  und  deutlich  auszudrücken,  schriftliche  Bearbeitung  eines  leichteren  Thema  ohne  Fehler  gegen
die  Rechtschreibung  und  die  Regeln  der  deutschen  Wort=  und  Satbildung:  «

6)  Bekanntschaft  mit  den  Hauptperioden  und  Hauptbegebenheiten  ver  allgemeinen,  besonders  aber  der  deutschen
und  der  Württembergischen  Geschichte;  .

7)  Kenniniß  der  Grundzüge  der  mathemathischen,  phyfikalischen  und  politischen  Geographie;

8)  Uebung  im  geometrischen  und  Freibandzeichnen.