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Porzellan), einfarbigen oder weißen (Nr. 38 b. 1) vom Zentner 1 Thlr. 20 Sgr.
oder 2 fl. 55 kr.;
9) von weißem Porzellan (Nr. 386) vom Zentner 1 Thlr. 20 Sgr., oder 2 fl. 55 kr.
III. In Folge der vorstehenden Bestimmungen erfährt die Benennung der Gegen-
stände in dem, im Eingange erwähnten Vereinszolltarif folgende Abänverungen:
1) in Nr. 5 a. treten „Zündwaaren" aus der Anmerkung 4 in die Anmerkung 3;
2) in Nr. 6 f. 3. 6. kommen „Schmucksachen, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen“ in
Wegfall;
3) die Anmerkung zu Nr. 9 a. kommt in Wegfall;
4) in Nr. 11 a. werden hinzugefügt: „Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern;"“
5) in Nr. 25 p. treten an Stelle der Nr. 2 folgende Bestimmungen:
„2. Cichorien, getrocknete; Fische nicht anderweit
genant . . — Thr. 15 Sgr. — fl. 52 kr.
3. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen,
Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert,
blos eingekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht
unter anderen Nummern des Tarifs begriffen
sind; Nüsse, trockene; Säfte von Obst, Beeren
und Rüben zum Genuß, ohne Zucker eingekocht frei frei;“
6) die Anmerkungen 1 und 2 zu Nr. 25 q. 2 kommen in Wegfall;
7) in Nr. 33 a. werden binzugefügt: „grobe Stelnmetzarbeiten, z. B. Thür= und
Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und
dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor;
Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen."“
Artikel 2.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 7. Juni 1865.
Karl.
Der provisorische Chef des Finanz-Departements:
Renner.