Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Porzellan), einfarbigen oder weißen (Nr. 38 b. 1) vom Zentner 1 Thlr. 20 Sgr. 
oder 2 fl. 55 kr.; 
9) von weißem Porzellan (Nr. 386) vom Zentner 1 Thlr. 20 Sgr., oder 2 fl. 55 kr. 
III. In Folge der vorstehenden Bestimmungen erfährt die Benennung der Gegen- 
stände in dem, im Eingange erwähnten Vereinszolltarif folgende Abänverungen: 
1) in Nr. 5 a. treten „Zündwaaren" aus der Anmerkung 4 in die Anmerkung 3; 
2) in Nr. 6 f. 3. 6. kommen „Schmucksachen, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen“ in 
Wegfall; 
3) die Anmerkung zu Nr. 9 a. kommt in Wegfall; 
4) in Nr. 11 a. werden hinzugefügt: „Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern;"“ 
5) in Nr. 25 p. treten an Stelle der Nr. 2 folgende Bestimmungen: 
„2. Cichorien, getrocknete; Fische nicht anderweit 
genant . . — Thr. 15 Sgr. — fl. 52 kr. 
3. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, 
Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, 
blos eingekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht 
unter anderen Nummern des Tarifs begriffen 
sind; Nüsse, trockene; Säfte von Obst, Beeren 
und Rüben zum Genuß, ohne Zucker eingekocht frei frei;“ 
6) die Anmerkungen 1 und 2 zu Nr. 25 q. 2 kommen in Wegfall; 
7) in Nr. 33 a. werden binzugefügt: „grobe Stelnmetzarbeiten, z. B. Thür= und 
Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und 
dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; 
Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen."“ 
Artikel 2. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 7. Juni 1865. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Finanz-Departements: 
Renner.