Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

VIII 
vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, 
unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zuge- 
lassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates. 
Artikel 15. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fäbren, 
Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Be- 
leuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne= und Waageanstalten, der Nie- 
derlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, 
insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleich- 
viel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Ange- 
hFörigen des andern vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche 
Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestartet werden. 
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs= und Seelootsenwesen zu- 
lässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder 
Anstalten erhoben werden. 
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des An- 
lagekapitals nicht übersteigen. 
Wegegelver für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder 
mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich over mit dem Auslande 
dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen (5 kr. ö. W.) für ein Zug- 
thier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt gelten- 
den Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren er- 
hoben werden. Wegegelver für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen 
auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen nicht höher seyn, als für 
den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. 
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17 enthaltenen 
Bestimmungen. 
ç Artikel 16. 
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen 
die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen 
Angebörigen und deren Güter behandelt werden. 
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des andern Theils soll kein Staat böpere
	        
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