Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXIII 
  
Nro. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
d 
er 
Verzollung. 
  
33 
4 
* 
  
X. Bein= und Holz-, Glas-, Stein= und Thonwaaren. 
Bein= und Holzwaaren, d. i. alle Arbeiten aus Bein, Holz oder anderen animali- 
schen und vegetabilischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Korallen und Schildpatt: 
a) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler= und Tischlerwaaren aus Holz, 
auch blos gehobelle Holzwaaren und Wagnerarbeiten, dann grobe Maschinen 
(auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle), 
grobe Korbflechtenwaaren (. B. Pack-, Trag-, Wagen= und Waschkörbe, Fisch- 
leußen u. dgl.), Besen aus Reisig, Acker-, Garten= und Küchengeräthe. Bei- 
spielsweise gehören hieher: Kisten, Tröge, Mulden, Handschlitten, Schubkarren, 
ausgearbeitete Achsen und Deichseln, Felgen, Naben, Speichen, Räder, Stühle, 
Bänke, Tische, Bienenstöcke und Korbe, Holzschuhe, Nadschuhe, Stiefelknechte, 
Stiefelhölzer, Schuhmacherleisten, Reifen und Zargen, Rinnen und Röhren, 
Stöcke (auch Peitschenstöcke und Weichselröhre), Schacheln, Barren, Joche, Kumpfe, 
Leiter= und Wiesbäume, Leitern, Kochlöffel, Schneidebretter, Teller, Keulen, 
Schlegel, Rechen, Ruder, Schaufeln, Nägel, Stifte, Hühnersteigen, Kleider= und 
Haubenstöcke, Hutformen, gerundete Hölzer zu Stielen, Deckel, Resonanzböden, 
ungetunkte Zündhölzchen, Fidibus, Zahnstocher, roh vorgearbeitete Hefte und Cla- 
vialur-, sowie Tabakspfeifen-Hölzer, Spielzeug, grobes, bloß gehobeltes; alle diese 
Waaren nicht gefärbt, gebeizk, gefirnißt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung 
mit anderen Stofffnn . 
b) #en und Pargquctten, uneingelegte, Kork-Platten, -Scheiben, -Stöpseln und 
Sohlen 
  
JP) Hölzernes Hausgeräthe (Meubles), eingelegte Parquetten, sowie alle unter 
a. und b. begriffene Waaren aus Holz in Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, 
Stuhlrohr-, Stroh= und Korbflechterwaaren, Eisen (mit Ausnahme des polirten 
Stahles), Messing oder gemeinem Leder oder Fensterglas in seiner natürlichen 
Farbe, auch (mit oder ohne diese Verbindungen) gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt 
oder polirt, ferner Fischbein, gerisenes.. .. 
ch Feine Korbflechterwaaren und Spielzeug (alle nicht unter a. begriffene), hölzerne 
Hänguhren und Uhrkästen, Kammmacherwaaren, mit einem gold= oder silber- 
hältigen Lack überzogene Arbeiten, feine Schnitz= und Drechslerwaaren, dann ein- 
gelegte Foumiere, auch auf einer Seite mit Papier oder Webewaaren belegt oder 
gepreßt, Boulearbeiten, Holzbronze, sowie überhaupt alle nicht unter a., b. und c. 
begriffene Holzwaaren; 
Beinwaaren, nicht unter anderen Positionen benannte; 
alle diese Gegenstände auch in Verbindung mit anderen Materialien, insoferm 
sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren oder die Waaren der Pos. 32 g. 
fallen; gepolsterte Meubles (mit oder ohne Ueberzug) ...... 
Glas und Glaswaaren: 
a) Spiegelglas, rohes ungeschliffenes, Glasmasse, sowie Glagroͤhren und Glas- 
staͤngelchen, ohne Unterschied der Farbe (wie solche zur Perlenbereitung und 
Kunstglasbläserei gebraucht werden), auch Email= und Glasurmasse *n 
  
1 Ztr. 
  
Zoll- 
betrag. 
1 
frei — 
— 75 
150 
10— 
— 75 
 
	        
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