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Nro.
Maßstab Zoll-
Benennung der Gegenstände. der betrag.
Verzollung.
fl. kr.
S
b) Steingut, einfärbiges oder weißes, ingleichen weißes, nur mit färbigen, weder
vergoldeten noch versilberten Randstreifen versehenes; dann
die unter a. begriffenen Thonwaaren in Verbindung mit nicht gefärbtem, ge-
beiztem, gefirnißtem, polirtem Holze oder Eisen, wie auch die unter #. gehoͤigen
Krüge mit Deckeln und Beschlägen von Zin 4 Ztr. 2 50
c) Steingut, mehrfärbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes, versilbertes, bann Por-
zellan, weißes, auch mit ***b8 weder * noch versiberten Mdsee
versehen " 450
d) Porzellan, fürbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes; dann
Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese
Verbindungen nicht unter b. begriffen sind und nicht unter die iuen Waatren
oder die Waaren der Pos. 32 g. fallen v 12—
I. Metallwaaren, Instrumente, Maschinen und Surywcren.
nsaes d. i. alle Waaren aus Cisen und Stahl, welche weder vergoldet noch
versilbert, noch mit einem gold= oder silberhältigen Lack versehen sind, mit Ausnahme
des Herren= und Frauenschmuckes und der Nippes= und Toilette-Gegenstände, wenn
diese unecht vergoldet oder versilbert sind:
a) Alle Eisen= und Stahlwaaren, welche weder ganz noch an einzelnen Theilen ab-
geschliffen, polirt, emailirt gefirnißt, lackirt sind, noch unter b. und c. oder unter
den Positionen 17 b. c. 4. und e. ausgeführt werden; dann
Aerte (Hacken), Sägen, Sensen, Sicheln, Futterklingen, Stemmeisen, Hobeln,
Schnitzer (Messer), Tuchmacher= und grobe Schneiderscheeren (Zuschneidescheeren),
grobe Messer zum Handwerksgebrauche (auch Kneife und Bauernpuffer), Schrau-
ben, Feilen, Raspeln; alle diese Gegenstände auch abgeschliffen; Kratzbürsten,
Stten emaillines Kochgeschirr
diese Waaen duch in Verbindung mit Holzwaaren, mit Ausnahne der- .
eeen der Pos. 3 » 4150
b) Herren= un gi annc, Toilete= Eegenstände (Nippeo), mit Auenahme der
unecht vergoldeten oder versilberten;
Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ausnahme der unter a. genannten
Siebböden, ferner Draht, mit Papier überzogen;
Maultrommeln und Fischangeln, Stahlfederm aller Art (mit Ausnahme der
Stahlschreibfedem), Hülsen und Stiele zu Schreibfedern, Stahlperlen, Häkel-,
Tambour= und Stricknadeln, Weberblätter, Weberkämme, Weberzähne aus Stahl;
Waffen und Waffenbestandtheile, mit Ausnahme von Gewehren aller Art;
alle abgeschliffene, emaillirte, polirte, gefirnißte und lackirte Gegenstände, mit
Ausnahme der unter a. und c. genannten;
alle Eisenwaaren, mit Ausnahme der unter c. genannten, in Verbindun mit
anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter a., die kutzen aa-
ren oder die Waaren der Position 32 g. fallen . » 12—
c)Nähnadeln,cchrerbfedem,UhrfournuurenundUhrwerke, Gewehre aller Art » 151 —
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