Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXV 
  
Nro. 
Maßstab Zoll- 
Benennung der Gegenstände. der betrag. 
Verzollung. 
fl. kr. 
  
S 
  
b) Steingut, einfärbiges oder weißes, ingleichen weißes, nur mit färbigen, weder 
vergoldeten noch versilberten Randstreifen versehenes; dann 
die unter a. begriffenen Thonwaaren in Verbindung mit nicht gefärbtem, ge- 
beiztem, gefirnißtem, polirtem Holze oder Eisen, wie auch die unter #. gehoͤigen 
Krüge mit Deckeln und Beschlägen von Zin 4 Ztr. 2 50 
c) Steingut, mehrfärbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes, versilbertes, bann Por- 
zellan, weißes, auch mit ***b8 weder * noch versiberten Mdsee 
versehen " 450 
d) Porzellan, fürbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes; dann 
Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese 
Verbindungen nicht unter b. begriffen sind und nicht unter die iuen Waatren 
oder die Waaren der Pos. 32 g. fallen v 12— 
I. Metallwaaren, Instrumente, Maschinen und Surywcren. 
nsaes d. i. alle Waaren aus Cisen und Stahl, welche weder vergoldet noch 
versilbert, noch mit einem gold= oder silberhältigen Lack versehen sind, mit Ausnahme 
des Herren= und Frauenschmuckes und der Nippes= und Toilette-Gegenstände, wenn 
diese unecht vergoldet oder versilbert sind: 
a) Alle Eisen= und Stahlwaaren, welche weder ganz noch an einzelnen Theilen ab- 
geschliffen, polirt, emailirt gefirnißt, lackirt sind, noch unter b. und c. oder unter 
den Positionen 17 b. c. 4. und e. ausgeführt werden; dann 
Aerte (Hacken), Sägen, Sensen, Sicheln, Futterklingen, Stemmeisen, Hobeln, 
Schnitzer (Messer), Tuchmacher= und grobe Schneiderscheeren (Zuschneidescheeren), 
grobe Messer zum Handwerksgebrauche (auch Kneife und Bauernpuffer), Schrau- 
ben, Feilen, Raspeln; alle diese Gegenstände auch abgeschliffen; Kratzbürsten, 
Stten emaillines Kochgeschirr 
diese Waaen duch in Verbindung mit Holzwaaren, mit Ausnahne der- . 
eeen der Pos. 3 » 4150 
b) Herren= un gi annc, Toilete= Eegenstände (Nippeo), mit Auenahme der 
unecht vergoldeten oder versilberten; 
Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ausnahme der unter a. genannten 
Siebböden, ferner Draht, mit Papier überzogen; 
Maultrommeln und Fischangeln, Stahlfederm aller Art (mit Ausnahme der 
Stahlschreibfedem), Hülsen und Stiele zu Schreibfedern, Stahlperlen, Häkel-, 
Tambour= und Stricknadeln, Weberblätter, Weberkämme, Weberzähne aus Stahl; 
Waffen und Waffenbestandtheile, mit Ausnahme von Gewehren aller Art; 
alle abgeschliffene, emaillirte, polirte, gefirnißte und lackirte Gegenstände, mit 
Ausnahme der unter a. und c. genannten; 
alle Eisenwaaren, mit Ausnahme der unter c. genannten, in Verbindun mit 
anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter a., die kutzen aa- 
ren oder die Waaren der Position 32 g. fallen . » 12— 
c)Nähnadeln,cchrerbfedem,UhrfournuurenundUhrwerke, Gewehre aller Art » 151 — 
4 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.