XXXV
Nro.
Abgabensätze.
Maßstab
Benennung der Gegenstände. der h e. ½ du
Verzollung. guß den· Fuß
Thlr. Sat. . fkr.
—
.—
Haare von Thieren, mit Ausnahme der Wolle; Menschenhaare; Federn
und Borsten:
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, 5
farbt, auch in Lockenform gelegt; Bettfedern und unzubereitete Schmuck-
federn; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogeen — freii freil —
h) Haare, gesponnen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vorstehend
unter a. begriffen sind, oder zu den Kleidern oder Putzwaaren ge-
hören; Borsten .·........·.... thk. —-15—527,
Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung;
rohe behaarte Schaaf-, Lamm = und Ziegenfelle; rohe Hasen= und
Kaninchensellllll — freil — srei—
Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitz-
stoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der
Waaren von Schildpatt, dann Kohlen und Torf:
a) Brennholz, auch Neilig Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; Loh-
kuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); Braunkohlen, Torf s
undTorfkohlen................,. —- frei-frei—-
b) Bau= und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise
rorgearbeitet; Hobel= und Sägespäne; Hörner, Hornspitzen, Horn-
scheiben und Hornspäne; Knochen, ganz oder in Stücken, Klauen
und Füuie - — freil — Jfrei —
c) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler= und Tischlerarbeiten
aus Holz, auch bloß gehobelte Holzwaaren und Wagner-Arbeiten;
grete ungefärbte hölzerne Maschinen (auch Drehbänke, Mangeln,
Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle), auch uneingelegte
Parquetten, rohe ungefärbte; grebe Böttchenvaaren mit eisernen Rei-
sen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korbflechterwaaren — freit J frei —
d) Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Kork-
sohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes, gefärbtes oder gespaltenes 1 Ztr. — 15— 152½
ee) Hölzerne Hausgeräthe (Möbel), eingelegte Parquctten und andere
Tischler-, Drechsler= und Böttckerwaaren sowie Wagner-Albeiten,
welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen
in Verbindung mit Eisen, Messing, lohgarem Leder oder Fensterglas
in seiner natürlichen Farbe verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein v 1 114
1) Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitz-Arbeit), feine Korb-
stechtenwaaren, sowie überhaupt alle unter c., 1. und C. nicht be-
griffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen,
mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen