Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLIV

Allgemeine  Anmerkungen.

)  Unter  den  in  Nr.  6  und  13  aufgefuͤhrten  Waaren  sind  Schiffe,  Wagen  und  Schlitten,  und  unter
den  in  Nr.  2,  16,  26  und  34  aufgeführten  Waaren  Kleider  und  Putzwaaren  nicht  begriffen.

2)  Zu  den  im  vorstehenden  Verzeichniß  in  Nr.  3  d.,  4b.,  6f.  Zo.,  10  d.,  13  f.,  15  a.  und  b.,
6  d.  3,  18c.  und  d.,  23  d.,  27  c.  und  d.  2.,  31  dl.,  35  d.  und  36  d.  erwähnten  kurzen  Waaren

gehören  folgende:
a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  echten  Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen

b.

—

gefertigt;  Taschenuhren;  echtes  Blattgold  und  Blattsilber.
Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  aus  unedlen,  echt  vergoldeten  oder  versilberten,
  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegten  Metallen  gefertigt;  Stutz=  und  Wanduhren,  letztere
mit  Ausnahme  der  hölzernen  Hängeuhren;  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;  seine  Galanterie=
  und  Quincaillerie-Waaren  (Herren=  und  Frauenschmuck,  Toiletten=  und  sogenannte
Nippestischsachen  u.  s.  w.),  ganz  oder  theilweise  aus  Aluminium;  ferner  dergleichen  Waaren
aus  anderen  unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitct  und  entweder  mehr  und  weniger  vergoldet
  oder  versilbert  oder  auch  vermirt,  oder  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Elfenbein,  Email
Halbedelsteinen  und  nachgeahmten  Edelsteinen,  Lava,  Perlmutter  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,
  Pasten,  Kameen,  Omamenten  in  Mctallguß  und  dergleichen;  Brillen  und  Operncucker;
  Fächer;  seine  bossirte  Wachswaaren;  Perückenmacherarbeit;  Regen=  und  Sonnenschirme;
  Wacheperlen;  ingleichen  Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide.
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  welche  mit  animalischen  oder  vegetabilischen  Schnistoffen.
zwe  im-  Glas,  Kautschuck,  Guttapercha,  Leder,  Ledertuch  (leather  loth),  Papierappe,
  Stroh  oder  Thonwaaren  verbunden  und  nicht  be  ·  öpfe
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